Mütter- und Mutter-Kind-Kuren: Hohe Erwartungen an die Qualitätssicherung |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 49 (1997) 4 S.88-89. 1997;
Abstract: Klaus Heinen Barmer Ersatzkasse Wuppertal Die stationäre Rehabilitation ist ein wichtiger Baustein in unserem medizinischen Versorgungssystem. Qualität in diesem Bereich muß auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Das betrifft besonders die Mutter-Kind-Kur die einer der Verlierer der Gesundheitsreform zu sein scheint. Die Belegungszahlen in den Mütterkurhäusern bzw. Mutter-Kind-Kurheimen sind zurückgegangen nicht zuletzt weil Frauen verunsichert sind. Die Müttergenesung ist im Unterschied zu anderen Kuren nicht nur durch die Verkürzung der Kurdauer und die restriktive Bewilligungspraxis betroffen sondern auch ihre Finanzierung ist gefährdet. Die große Frage im Bereich der Kur- und Rehabilitationsleistungen einschließlich der Mütterkuren und Mutter-Kind-Kuren lautet: Welche Leistungen werden im künftigen System der gesetzlichen Krankenversicherung noch Bestand haben? Qualitätssicherung - darauf kommt es in Zukunft an. Und darauf daß das medizinisch Notwendige erhalten bleibt. Der Gesetzgeber hat im SGB V Inhalte und Ziele ambulanter und stationärer Vorsorge- und Rehabilitationskuren sowie Kuren für Mütter und Mutter-Kind-Kuren neu definiert. Eine Krankenkasse gewährt eine stationäre Maßnahme nur wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind und ambulante Kuren nicht ausreichen. Ziel muß sein für den richtigen Patienten zum richtigen Zeitpunkt die richtige Maßnahme durchzuführen und dabei auch noch die richtige Klinik auszuwählen. Die Versorgung muß sich an dem konkreten medizinischen Bedarf orientieren. Der enger werdende Finanzrahmen zwingt dazu bei der Auswahl der Patienten noch engere Maßstäbe anzulegen. Umfassende Qualitätssicherung zunehmend wichtig Noch vor wenigen Monaten war das qualitätsgesicherte Angebot das wichtigste aller Anliegen. Mittlerweile geht die Forderung auch an den Gesetzgeber: Er soll das Leistungsangebot der Mutter-Kind-Kuren rechtlich absichern. Erreichbar wäre das durch die Streichung der Passagen §§ 24 und 41 SGB V wonach die Kassen in ihrer Satzung nur eine Zuschußleistung regeln können. Eine umfassende Qualitätssicherung wird zunehmend wichtig. . . .
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