Zusammenfassung der Diskussion Beeinflussung der Verordnungsweise des Arztes |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1997) 91: 619. 1997;
Abstract: Am Fall eines vom Apotheker hergestellten Schlankheitsmittels wurde die Frage nach der Haftung aufgeworfen wenn dabei gemäß Rezeptur des Arztes ein von der Aufsichtsbehörde als bedenklich eingestuftes Arzneimittel Verwendung findet und danach Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten. Nach Wartensleben kann in einem solchen Falle sowohl der Arzt wegen einer falschen Rezeptur als auch der Apotheker wegen erwiesener Schädlichkeit der Verordnung oder auch beide haftbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Negativmonographien hingewiesen die nicht zuletzt wegen ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger einen viel zu geringen Bekanntheitsgrad hätten. Sie würden auch von den meisten Lehrbuchschreibern und Fortbildungsreferenten nicht zur Kenntnis genommen. Auf Befragen erklärt Müller-Oerlinghaus daß die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft laufend Eingrenzungen der Indikationen insbesondere von Altarzneimitteln nach der wissenschaftlichen Erkenntnislage vornähmen. Nur selten käme es wie z. B. kürzlich bei Präparaten für den ambulanten Alkoholentzug zur Ausweitung der Indikation. Dann unterliege der Arzt aber einer erweiterten Begründungs- und Dokumentationspflicht. Für den Fall daß bereits vom BfArM ein Stufenplanverfahren eingeleitet worden ist seien der Arzneimittelkommission allerdings die Hände gebunden: Nach der gegenwärtigen Rechtslage dürfe sie dann die ärztliche Öffentlichkeit nicht mehr über eine mögliche Indikationseinschränkung und auch nicht über Sicherheitsprobleme informieren. Deutsch stellt dazu erläuternd fest daß das OVG Münster in dem fraglichen Fall lediglich die Veröffentlichung eines kommentierten Aufforderungsschreibens zur 2. Stufe des Stufenplanverfahrens untersagt hat. Die Arzneimittelkommission dürfe im übrigen aber jederzeit zu einem Arzneimittel und dessen Gefahren Stellung nehmen. Dadurch daß die Kommission stufenplanmitwirkend ist sei ihr nicht etwa der Mund verboten. Im selben Moment wo sie zivilrechtlich und nicht als Stufenplanbeauftragte an die Öffentlichkeit tritt könne sie als Teil der Bundesärztekammer ihre Meinung sagen und sei insoweit auch noch durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen geschützt selbst wenn diese Meinung nicht ganz zutreffen sollte. Im übrigen seien die Verwaltungsgerichte für privatrechtliche Äußerungen der Arzneimittelkommission nicht zuständig. Nach der rechtlichen Dignität sonstiger wissenschaftlicher Stellungnahmen befragt erklärt Müller-Oerlinghausen daß seine Kommission sich wo immer möglich mit den zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften abzustimmen sucht. Gelegentlich müsse dabei die große Nähe zu Sponsoren aus dem Bereich der pharmazeutischen Unternehmen kritisch berücksichtigt werden. Die Validität der Stellungnahmen von Konsensuskonferenzen seien am schwierigsten zu beurteilen insbesondere wenn es sich um selbsternannte Gruppierungen handelt. Da sei dann eine nochmalige Bewertung durch eine anerkannte Institution wie die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft angezeigt. ___MH
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