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December 2024

Nochmals: Handlungsbedarf zur Neuregelung der Besteuerung von Altersbezügen? Eine Erwiderung auf G. Schröder DRV 3-4/1997 S. 242 ff.

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3-4/97 S. 252-261. 1997;

Abstract: I. Wenn Gerhard Schröder dem Ergebnis unserer Untersuchung daß die derzeitige steuerrechtliche Differenzierung zwischen Renten und Pensionen wie bereits 1980 mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist entgegenhält das Bundesverfassungsgericht habe 1980 schon für die Jahre 1966 und 1975 korrekturbedürftige Ungleichheiten in der Besteuerung gesehen und dem Gesetzgeber "lediglich eine Frist" zu ihrer Beseitigung gelassen (IL) verkennt er daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber 1980 gerade keine konkrete Regelungsfrist gesetzt hat. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat dies in seinem Beschluß aus dem Jahr 1992 ausdrücklich bestätigt: "Die festgestellte Ungleichheit wird (in dem Beschluß aus dem Jahr 1980) weder als verfassungswidrig noch als nur für eine bestimmte Zeit hinnehmbar bezeichnet. Ebensowenig bringt das Gericht zum Ausdruck daß die zu beurteilende Lage gerade noch verfassungsgemäß sei aber binnen kurzer Frist verfassungswidrig werde. Dementsprechend hat es auch keinen konkreten Zeitpunkt genannt bis zu dem die von ihm aufgezeigten Ungleichheiten behoben werden müßten. Es hat lediglich davon gesprochen daß der Gesetzgeber 'nunmehr' die ihm aufgezeigten Probleme 'in Angriff zu nehmen' habe".1 Dieser Erläuterung seines Beschlusses aus dem Jahr 1980 entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht 1992 - erneut ohne eine Frist zu setzen - im Leitsatz die zurückhaltende Formulierung gewählt die dem Gesetzgeber für die Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern zur Verfügung stehende "Zeit" (nicht Frist) sei noch nicht abgelaufen.2 Gegen die These Schröders das Bundesverfassungsgericht habe 1980 bereits für die Jahre 1966 und 1975 "korrekturbedürftige Ungleichheiten" in der Besteuerung gesehen (II.) und für unsere Auffassung daß die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen 1980 noch mit dem Grundgesetz zu vereinbaren war spricht auch der Wortlaut des Beschlusses von 1980. Dort heißt es: "Die Gesamtregelung (genügte) auch 1969/70 und in der Folgezeit noch den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG; sie nötigt deshalb nicht dazu im gegenwärtigen Zeitpunkt die unterschiedliche Besteuerung für verfassungswidrig zu erklären".3 ... 1 BVerfGE 86 369 379 2 BVerfGE 86 369 3 BVerfGE 54 1 37 ___MH


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