Anmerkung zum Beitrag "Gesellschaftliche Rehabilitation durch Sport" von H. Strohkendl |
Journal/Book: Rehabilitation 1995; (34 Jg.): S. 218. 1995;
Abstract: Bernd Steinke Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Frankfurt/M. Sicherlich wird im Beitrag von H. Strohkendl ein diskussionswürdiger Gedanke zur Weiterentwicklung des Rehabilitationssports formuliert indem die Forderung erhoben wird den sozialen Aufgaben des Reha-Sports mehr Gewicht zu verleihen. Zu hinterfragen wäre allerdings ob die Kritik im Beitrag daß Reha-Sport in der Praxis seinem Anspruch als Eingliederungshilfe oft nicht gerecht wird weil er sich zu sehr an medizinischtherapeutischen Kriterien und Maßnahmen ausrichtet und dabei den psychisch-pädagogischen Wert vernachlässigt sich dann noch mit den Intentionen zur Einführung des Reha-Sports wie er in § 12 Rehabilitations-Angleichungsgesetz bzw. in der darauf aufbauenden Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining formuliert ist deckt. Der in § 12 Rehabilitations-Angleichungsgesetz genannte Behinderten(Rehabilitations-)sport war und ist gedacht als ambulante ergänzende und begleitende Maßnahme zu anderen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die der Betroffene an seinem Wohnort im Sportverein wahrnehmen kann. Dieser Zielrichtung folgend grenzt die Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining den ambulanten Rehabilitations(Behinderten-)sport von anderen sportlichen und bewegungstherapeutischen Aktivitäten ab insbesondere von - Sportarten die keine ärztliche Betreuung ober Überwachung während der Ausübung ermöglichen - Kampfsportarten - Sportarten bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht - sportlichen Aktivitäten ohne medizinische Notwendigkeit die lediglich der Erzielung oder Verbesserung des allgemeinen körperlichen Wohlbefindens des Behinderten dienen - krankengymnastischen Einzelübungen. Diese Abgrenzung in der Gesamtvereinbarung verdeutlicht die Zielsetzung daß von den Leistungsträgern finanzierter Rehabilitations(Behinderten-)sport im Regelfall nur vorübergehend erforderlich ist nämlich so lange wie der Behinderte während der sportlichen Übungen der Betreuung durch den Arzt und der Anleitung durch den Übungsleiter bedarf der Behinderte also noch nicht über Fertigkeiten in den Bewegungsabläufen verfügt die ihn in die Lage versetzen sportliche Übungen selbständig durchzuführen. hf
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