Die berufliche Rehabilitation im Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung* |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1/95 S. 39-53. 1995;
Abstract: * Bericht des stellv. Geschäftsführers des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Eberhard Schaub anläßlich des Aktuellen Presseseminars des VDR am 21./22. November 1994 in Würzburg. Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 2. Berufliche Rehabilitation als Aufgabe der Rentenversicherung 3. Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen durch die Rentenversicherung 4. Ausschluß von Leistungen entsprechend der einheitlichen Risikozuordnung 5. Konzept der Berufsförderung 6. Leistungskatalog 7. Einrichtungen zur Durchführung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation 8. Umfang der Leistungen der Rentenversicherung zur beruflichen Rehabilitation 9. Erfolg der Maßnahmen 10. Aufbau des Netzes von Berufsförderungswerken in den neuen Bundesländern 11 Ausblick (SGB IX Weiterentwicklung der Berufsförderung) Anhang 1. Einführung 1.1 Begriff der Rehabilitation Rehabilitation ist leider auch heute noch für viele ein Fremdwort" und es gibt für diesen Aufgabenbereich der Sozialleistungsträger auch noch keine allgemeingültige gesetzliche Definition. Rehabilitation bedeutet die volle oder zumindest teilweise Wiederherstellung der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Betätigungsmöglichkeiten. Dem Behinderten soll dadurch eine möglichst uneingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht werden die (Wieder-)Eingliederung in Arbeit Beruf und Gesellschaft. Leistungen zur Rehabilitation sind darauf ausgerichtet einer Behinderung entgegenzuwirken und so die behinderungsbedingten Einschränkungen so weit wie möglich auszugleichen bzw. die Behinderung zu beheben. Rehabilitationsleistungen können in verschiedenen Formen einzeln oder kumulativ erbracht werden. Üblicherweise unterscheidet man zwischen medizinischen beruflichen und sozialen Leistungen zur Rehabilitation. Berufsfördernde Leistungen sollen Einschränkungen die den Behinderten im Erwerbsleben beeinträchtigen durch spezielle arbeits- und berufsbezogene Maßnahmen kompensieren und den Behinderten befähigen sich eine Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. 1.2 Gesamtsystem der Rehabilitation Die Rehabilitation Behinderter vollzieht sich in der Bundesrepublik Deutschland in einem gegliederten System. Dieses gegliederte System ist historisch gewachsen. Die Aufteilung der Aufgabenbereiche in verschiedene Trägergruppen beruht auf einer engen sachlichen Verknüpfung der rehabilitativen Leistungen mit den Grundaufgaben der jeweiligen Träger Zugrunde liegt das Prinzip der einheitlichen Risikozuordnung wonach jeweils derjenige Träger für Rehabilitation zuständig ist der auch das finanzielle Risiko des Scheiterns trägt (Stichwort "Rehabilitation vor Rente").Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAngIG) regelt für sechs der beteiligten Trägergruppen grundsätzliche Fragen der Rehabilitation und der Zusammenarbeit der Träger in diesem Bereich. ... ___MH
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