Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Erprobungsmodelle ambulanter/teilstationärer Rehabilitation |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 5-6/95 S. 381-391. 1995;
Abstract: Vorbemerkung / Dr. Ferdinand Schliehe VDR Die gesetzliche Rentenversicherung hat im Rahmen ihres Versorgungsauftrages eine effektive medizinische Rehabilitation in regionalen und überregionalen Rehabilitationseinrichtungen aufgebaut und ständig fortentwickelt. Der von der Reha-Kommission (1992) empfohlene Ausbau eines flexiblen Systems mit aufeinander abgestimmten ambulanten teilstationären und stationären Leistungen stellt - neben dem Qualitätssicherungsprogramm - einen Schwer Punkt der Weiterentwicklung in der Rentenversicherung dar. Damit wird eine am individuellen Bedarf orientierte medizinische Rehabilitation vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen sichergestellt. Die Rentenversicherung hat nunmehr eine gemeinsame Position zur Weiterentwicklung der ambulanten teilstationären Rehabilitation auf der Grundlage der Ausarbeitungen einer zu diesem Thema eingesetzten Projektgruppe verabschiedet. Danach wird die Rentenversicherung in den nächsten Jahren in allen relevanten Indikationen gezielte Modellvorhaben mit wissenschaftlicher Begleitung durchführen. Im Rahmen der Modellerprobungen sollen der Anwendungsbereich der Bedarf sowie die strukturellen und konzeptionellen Voraussetzungen für die ambulante/teilstationäre Rehabilitation geklärt werden. Dazu gehört auch die Entwicklung von Qualitätsstandards. Im folgenden wird das von den Gremien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger im Februar 1995 verabschiedete Konzept zur ambulanten/teilstationären Rehabilitation im Wortlaut wiedergegeben. Inhaltsverzeichnis: Präambel 1. Allgemeine Grundsätze 2. Zielsetzungen 3. Kooperation und Abgrenzung 3.1 Kooperation mit und Abgrenzung zur Krankenversicherung 3.2 Zur Abgrenzung von ambulanter und teilstationärer Rehabilitation 4. Patientenbezogene Anforderungen 4.1 Persönliche Voraussetzungen 4.2 Allgemeine Ausschlußkriterien (Kontraindikationen) 4.3 Krankheitsbezogene Indikationen 4.3.1 Erkrankungen des Skeletts der Muskeln und des Bindegewebes 4.3.2 Neurologische Erkrankungen 4.3.3 Herz-Kreislauferkrankungen 4.3.4 Onkologische Erkrankungen 5. Verwaltungsverfahren 6. Ambulante/teilstationäre Rehabilitationseinrichtung 6.1 Ärztliche Leitung und Aufgaben Sozialmedizin 6.1.1 Ärztliche Leitung und Aufgaben 6.1.2 Sozialmedizin 6.2 Diagnostik 6.3 Behandlungsmaßnahmen und -inhalte 6.4 Behandlungsteam und Qualifikationen 6.4.1 Ärzte 6.4.2 Nichtärztliche Therapeuten 6.5 Organisationsform 6.6 Räumliche Ausstattung 6.7 Apparative Ausstattung 7. Ergänzende Leistungen und Zuzahlungen 71 Übergangsgeld 7.2 Reisekosten 7.3 Haushaltshilfe 7.4 Zuzahlungen 8. Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung 9. Wissenschaftliche Begleitung Präambel Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt ihre Rehabilitationsleistungen vor allem stationär in eigenständigen Rehabilitationskliniken. Daneben führt sie ambulante Leistungen insbesondere als Nachsorge in dafür geeigneten Krankheitsbereichen wie rheumatische Erkrankungen Herz-Kreislauferkrankungen und Sucht durch. Im Sinne eines umfassenden Rehabilitationsangebotes (Einheit von Rehabilitationsvorbereitung Rehabilitation Nachsorge) können diese Nachsorgeleistungen als medizinische Leistungen nach § 15 SGB VI § 28 SGB VI sowie § 31 Abs. 1 Nr.1 SGB VI erbracht werden und stellen eine wichtige Ergänzung des Rehabilitationsangebotes der Rentenversicherung dar. ___MH
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