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November 2024

Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach EG-Recht

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 2-3/95 S. 74-91. 1995;

Abstract: Berlin 1 Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist aufgrund von Art. 29 EWF Abkommen i.V.m. dem Anhang VI zu diesem Abkommen i.d.F. des Anpassungsprotokolls (BG81. 1993 II S. 287. 1294) seit dem 1.1.1994 für die EFTA-Staaten Finnland Island Norwegen Österreich und Schweden anzuwendendes Recht. Ab 1.1.1995 sind Finnland Österreich und Schweden Mitgliedstaaten der EU so daß die VO (EWG) Nr. 1408/71 in bezug auf diese Staaten unmittelbar gilt. 2 Der Begriff "Mitgliedstaaten" steht für die Mitgliedstaaten der EU sowie die in Fn. 1 genannten EFTA-Staaten soweit sie nicht ab 1.1.1995 selbst Mitgliedstaaten sind. 3 Arbeitnehmer und Selbständige (Art. 1 Buchst. a VO (EWG) N 1408/71) die Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten sind sowie Flüchtlinge oder Staatenlose die im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnen (Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) s.a.Fn. 7. 4 Um welche Rechtsvorschriften es sich handelt ergibt sich aus Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71. 5 EuGH Urteil vom 27.5.1982 - Rs. 227/81 Slg. 1982 1991 200 6 Vgl. Ziff. 4. Die VO (EWG) Nr. 1408/711 koordiniert in ihren Art. 13-17 die versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten2 für den Fall einer grenzübergreifenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Diese Regelungen bestimmen als mehrseitige Kollisionsnormen die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht im Sinne einer Rechtszuweisung. Anders als die Kollisionsnormen des innerstaatlichen deutschen Rechts (§§ 3-6 SGB IV) trifft die VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht nur eine Entscheidung im Bereich des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates sondern stellt für die Personen für die sie gilt3 sicher daß derselbe versicherungsrechtliche Sachverhalt regelmäßig nur nach den Rechtsvorschriften4 eines einzigen Mitgliedstaates zu beurteilen ist. Ein Zusammentreffen von zeitgleichen Pflichtversicherungen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie den selbständig Tätigen mehrfach mit Pflichtbeiträgen der obligatorischen Versicherungen belasten wird so weitgehend ausgeschlossen. Eine weitere Funktion die im folgenden nicht erörtert werden soll haben Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Leistungsrechts. Soweit sich aus den leistungsrechtlichen Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt bestimmen die Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 auch den für die Leistungserbringung zuständigen Mitgliedstaats. ___MH


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