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December 2024

Die Vorschriften des SGB VI über Rechts- und Anspruchsänderungen und ihr Zusammenspiel mit den Korrekturvorschriften des SGB VI

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 4/95 S. 228-248. 1995;

Abstract: Zusammenfassung Aus Änderungen der Sach- oder Rechtslage dürfen Folgen für laufende Leistungen nur angeordnet werden wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des gewährenden Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X vorliegen. Das Verhältnis des § 100 SGB VI zu dieser Vorschrift ist einfacher als vielerorts dargestellt. Die Funktion des § 100 erschöpft sich darin den Handlungsbedarf nach einer Sachverhaltsänderung erst mit dem Folgemonat nach dieser Änderung beginnen zu lassen. Damit wurden verstreute und unnötig differenzierende Bestimmungen des alten Rechts durch eine übersichtliche einheitliche Regel ersetzt. Die Handlungsmöglichkeiten nach § 48 SGB X läßt § 100 SGB VI unberührt. Soweit nicht für einzelne Fallgruppen Ausnahmen vorgesehen sind haben Sachverhaltsänderungen am Ersten eines Monats genauso wie Änderungen an den späteren Tagen eines Monats leistungsmäßige Auswirkungen erst zum Beginn des Folgemonats. Mit § 300 wird erstmals der Versuch unternommen nicht nur die Auswirkungen der "Rentenreform 1992" auf vorhandene Sachverhalte und Ansprüche zu bestimmen sondern der auch für die Zukunft erwarteten Änderungsanfälligkeit des Rentenrechts Rechnung zu tragen und durch die Verkündung des Grundsatzes "im Zweifel neues Recht" eine Fortschreibung des hergebrachten Katalogs von Übergangsvorschriften weitgehend entbehrlich zu machen. § 300 Abs. 1 schreibt die Anwendung neuen Versicherungs- und Beitragsrechts ab dessen Inkrafttreten vor wobei sich für abgeschlossene Fälle keine Konflikte mit Feststellungen nach altem Recht ergeben. Für Leistungsansprüche bestimmt § 300 eine Feststellung nach neuem Recht nicht nur - wenn die Leistung unter Geltung neuen Rechts beginnt sondern auch (teilweise rückwirkend!) - wenn sie nach dem Inkrafttreten neuen Rechts (mit einem Leistungsbeginn vor diesem Zeitpunkt) festgestellt wird - wenn (hauptsächlich bei einer Rente wegen Todes) eine Unterbrechung der Leistung von 24 oder mehr Kalendermonaten eingetreten ist - und wenn ein früherer Leistungsbescheid unter Geltung neuen Rechts einer Rücknahme nach §§ 44/45 SGB X unterworfen wird. Für eine Leistung deren Beginn in die Geltungszeit alten Rechts fällt führt ein Leistungsantrag oder eine "Neufeststellung" binnen drei Kalendermonaten nach der Rechtsänderung noch zur Anwendung alten Rechts. Zulässigkeit und Konsequenzen einer Rücknahme bestimmen sich weiterhin ausschließlich nach dem SGB X. Die Anwendung neuen Rechts im Gefolge der Rücknahme kann dem Versicherten zufällige Vorteile bringen. Nur Nachteile durch den Übergang auf neues Recht nicht aber die belastenden Auswirkungen der Rücknahme nach § 45 SGB X sind durch eine Besitzschutzregelung ausgeschlossen. Bei der Umsetzung seiner Absichten in die Gesetzessprache hat der Gesetzgeber Mißverständlichkeiten Raum gegeben. Zugleich setzt das Verständnis der neuen Vorschriften eine noch immer nicht überall verbreitete Kenntnis und Akzeptanz der Korrekturvorschriften des SGB X voraus. Die inzwischen eingetretene Verwirrung gibt AnIaß zu dem Versuch einer Gesamtdarstellung aus der sich ein überschaubares System der Anwendung für die Praxis ergeben soll. ___MH


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