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December 2024

Aus der Praxis einer Gutachterstelle: Bei einer fronto-basalen Schädelfraktur ist operative Abklärung erforderlich

Journal/Book: Z ärztl Fortbild 89. Jg. 7/95 S.761-765. 1995;

Abstract: Wolfgang Cyran Bei einem 7jährigen Jungen wurde eine fronto-basale Fraktur Typ II anfangs von den beteiligten Ärzten nicht erkannt. Bedingt war dies durch die unauffälligen ersten Röntgenaufnahmen. Da sich das klinische Zustandsbild während der fünftägigen stationären Behandlung stetig verbesserte waren Zusatzuntersuchungen über die bereits vorgenommenen fachärztlichen Untersuchungen hinaus nicht dringend. Eine am Tag nach der Entlassung aus stationärer Behandlung dringend angebotene stationäre Wiederaufnahme des Jungen in der Klinik wurde von den Eltern abgelehnt. Erforderliche Zusatzuntersuchungen hätten zu diesem Zeitpunkt durchaus noch zeitgerecht durchgeführt werden können ohne daß schon entzündliche Komplikationen von Seiten der Hirnhäute eingetreten wären. Daß die dringend gebotene Wiederaufnahme unterblieb kann also nicht den beteiligten Ärzten angelastet werden zumal die stationäre Behandlung in der Anfangsphase sachgerecht mit höchstmöglicher Sorgfalt durchgeführt worden war. Eine operative Revision der Stirnhöhle wäre aber auch bei frühzeitigerem Erkennen der fronto-basalen Fraktur und zusätzlicher antibiotischer Therapie nach der überwiegend herrschenden Lehrmeinung nicht vermeidbar gewesen. Die Verzögerung in der weiteren Diagnostik die zu dem Auftreten einer Meningitis führte ist nicht den beteiligten Ärzten anzulasten. Sachverhalt Der damals 7jährige Max wurde auf dem Heimweg von der Schule von einem Schulkameraden von einem Garagendach am Straßenrand hinabgestoßen und erlitt dabei eine Schädelhirnverletzung. Er wurde anschließend in die Chirurgische Ambulanz des Kreiskrankenhauses gebracht. Der dort diensthabende Arzt Dr. T. ließ Schädelaufnahmen in 2 Ebenen sowie eine Brustkorbaufnahme anfertigen und stellte die aus dem Durchgangsarztbericht zu entnehmende Diagnose "schweres Schädelhirntrauma". Die beiden vorliegenden Schädelaufnahmen vom 12. Dezember lassen einen Bruch nicht erkennen. Die technisch einwandfreie Seitenaufnahme läßt auch bei nachträglicher Betrachtung in Kenntnis des später festgestellten Bruches keine sichere Frakturlinie erkennen; die a.p.-Aufnahme ist infolge Bewegungsunschärfe nur eingeschränkt zu beurteilen. Max wurde stationär aufgenommen und vom 12. bis 17. Dezember stationär behandelt. Über die stationäre Behandlung liegen exakt geführte Verlaufsbeobachtungen vor. Die Behandlung erfolgte durch strikte Bettruhe Infusionsbehandlung ... wt


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