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November 2024

Ambulante medizinische Prävension und Rehabilitation - Erwartungen des Gesetzgebers

Journal/Book: Heilbad & Kurort 46 (1994) 9/10 S.280-284. 1994;

Abstract: Ministerialdirigent Dr. jur. Manfred Zipperer Bonn Es war das Verdienst des von Heilbädern und Kurorten sonst sehr heftig kritisierten Gesundheits-Reformgesetzes die Prävention und Rehabilitation in Kurorten als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankenversicherungsrecht festgeschrieben zu haben. Rufen wir uns die Elemente dieser Positionierung noch einmal ins Gedächtnis: 1. Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationskuren müssen von jeder Krankenkasse angeboten werden und sind nicht mehr ihrem Satzungsermessen überlassen. Sie sind also fester Bestandteil des medizinischen Versorgungsangebots in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Der Kurkostenzuschuß für Unterkunft Verpflegung und andere nicht medizinische Leistungen wurde auf höchstens 15 - DM für alle Kassen festgelegt. Der Mißbrauch dieser Leistung als "Kurlaub" oder als soziale Gratifikation und eine Art Treueprämie wird damit soweit wie möglich vermieden. 3. Neben badeärztlicher Behandlung und Kuranwendungen kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche weitere Maßnahmen erbringen. Damit finden gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen einer Kur neben einer leistungsrechtlichen auch eine vergütungsrechtliche Grundlage. 4. Die Kur erhält ihren Platz im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen ambulanter ärztlicher Behandlung und stationärer Kur und Krankenhausbehandlung. Sie ist damit fest eingeordnet in ein gestuftes System von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Das Gesundheits-Strukturgesetz das rund 83 % der Leistungsbereiche in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Dauer oder zeitlich beschränkt budgetiert hat hat die ambulante Prävention und Rehabilitation in Gestalt der Kur praktisch unberührt gelassen. Die Ausgaben für Heilmittel und den Kurkostenzuschuß sind nicht in das für Arznei- und Heilmittel geltende Budget einbezogen worden wenngleich die Preisentwicklung bei den Heilmitteln für drei Jahre an die Grundlohnentwicklung angekoppelt worden ist. Die badeärztliche Vergütung als Pauschale unterliegt zwar der Budgetierung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung hat aber davon praktisch keine negativen Konsequenzen zu fürchten. . . .


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