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December 2024

Aufklärungspflicht bei Erprobung neuer Verfahren am Menschen aus ärztlicher Sicht (Aufklärungspflicht bei Erprobung neuer Verfahren am Menschen)

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 1045-1050. 1994;

Abstract: Prof. Dr. Volkmar Schneider Institut für Rechtsmedizin Freie Universität Berlin Wenn man über die Aufklärungspflicht bei der Erprobung neuer Verfahren am Menschen aus ärztlicher Sicht berichten soll dann könnte man es sich relativ einfach machen indem man unter Hinweis auf die einschlägige juristische Literatur (z. B. Deutsch Laufs und Uhlenbruck) lediglich noch den Hinweis anzubringen hätte daß es sich hier auch um eine medizinethische Problematik handelt und dafür gibt es ja die Ethik-Kommissionen. In der von Toellner im Fischer-Verlag 1991 herausgegebenen Monographie "Organtransplantation - Beiträge zu ethischen und juristischen Fragen" werden im Anhang für die alten und neuen Bundesländer insgesamt 52 Ethik-Kommissionen aufgelistet die den Arbeitskreis medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland bilden. Für Berlin ist es die Ethik-Kommission der Ärztekammer Berlin die Ethik-Kommission am Universitätsklinikum Steglitz der Freien Universität Berlin die Ethik-Kommission des Bundesgesundheitsamtes für Untersuchungen an Menschen die Ethik-Kommission des Universitätsklinikums Rudolf Virchow der Freien Universität Berlin und die Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät Charite der Humboldt-Universität zu Berlin. Die Verfahrensgrundsätze sind von diesem Arbeitskreis 1986 in Düsseldorf beschlossen und in sechs Paragraphen niedergelegt worden. In § 1 heißt es: "Die Ethik-Kommission arbeitet auf der Grundlage der revidierten Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes. Sie ist Bestandteil dieser Grundsätze. Die Kommission gewährt dem Arzt Hilfe durch Beratung und Beurteilung ethischer und ggf. rechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen unbeschadet der Verantwortung des Arztes für die Forschungsvorhaben und seine Durchführung." Dabei werden auch die Bestimmungen der §§ 40 bis 42 Arzneimittelgesetz und 41 bis 42 Strahlenschutzverordnung sowie die "Grundsätze für die ordnungsgemäße Durchführung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln" des Bundesministers für Jugend Familie Frauen und Gesundheit zugrunde gelegt. Die Kommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisung nicht gebunden. Und in § 3 heißt es: "Die Kommission wird auf Antrag tätig. Der Antrag kann geändert oder zurückgenommen werden. Antragsberechtigt ist der Arzt als Projektleiter des medizinischen Forschungsvorhabens am Menschen. Der Antrag soll wenn das Projekt dem institutionären Bereich der Universität zugehört der Ethik-Kommission bei der jeweiligen medizinischen Fakultät im übrigen der Ethik-Kommission der jeweiligen... Stö_


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