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November 2024

Grundlagen und Entwicklung der ärztlichen Aufklärungspflicht in den alten und neuen Bundesländern (Allgemeine Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht)

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 955-963. 1994;

Abstract: Prof. Dr. Adolf Laufs Universität Heidelberg Juristische Fakultät Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft Germanistische Abteilung Heidelberg Der ärztliche Heileingriff erfordert eine - grundgesetzlich berufs- delikt- und vertragsrechtlich gebotene - Einwilligung des Patienten die - wenn sie den behandelnden Mediziner legitimieren und rechtfertigen soll - auf einem freien Entschluß des ausreichend informierten Patienten beruhen muß. Vor Gericht wie in der klinischen Praxis bildet dabei die Risikoaufklärung nach wie vor ein Hauptthema auf das sich auch dieses Referat konzentrieren soll - eine Aufgabe mit einer Überfülle an Material. Das Kammergericht merkte einmal an die Judikatur zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht erweise sich als "so vielschichtig daß die Annahme nicht gerechtfertigt erscheint sie sei einem Nichtjuristen also auch einem Mediziner ohne weiteres verständlich". Liegt in dieser Aussage nicht das Eingeständnis daß die Rechtssprechung den Arzt gelegentlich überfordert das rechte Maß noch nicht durchweg gefunden hat? Die ärztliche Aufklärungspflicht spezialgesetzlich im allgemeinen nicht geregelt gewann ihre Gestalt forensisch also nicht durch Maßgaben der Kammern oder anderer Standesorganisationen die den Gerichtsurteilen mit deren Anforderungen nachfolgten sondern durch die höchstrichterliche Spruchpraxis in Schadensprozessen von Patienten gegen Mediziner und Krankenhausträger. Die rechtsfortbildende Judikatur auf diesem seit Jahrzehnten bewegten Gebiet des Arztrechts fügt sich wohl ein in die großen Entwicklungslinien des Haftpflichtrechts überhaupt. Weniger denn je läßt sich unser Thema ohne den Blick auf diese Zusammenhänge verstehen. Das Haftpflichtrecht des BGB mit den die Kodifikation umrankenden Einzelgesetzen und der stark angeschwollenen und sich mit anhaltender Dynamik ausweitenden richterlichen Kasuistik läßt sich nur schwer noch überblicken. Die inzwischen vier Geleise des Systems - Vertrag Delikt Gefährdung Versicherung - durchdringen und überlagern sich... Stö_


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