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December 2024

Begriffsbestimmung: Sterbehilfe Sterbebeihilfe Euthanasie unterlassene Hilfeleistung fahrlässige Tötung - aus juristischer Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 87 (1993/Heft 1) 13-18. 1993;

Abstract: Dr. jur. h. c. Rudolf Wassermann Oberlandesgerichtspräsident a. D. Goslar I. Mein Referat soll mittels begrifflicher Klärung eine Grundlage für die Diskussion schaffen die alsdann geführt werden soll. Erlauben Sie mir eine kurze Vorbemerkung. Begriffe so hat Nietzsche gesagt sind Erdichtungen. Dennoch steht die Notwendigkeit der Begriffsbildung im wissenschaftlichen Diskurs außer Streit. Begriffsbildung ist die Voraussetzung der Kommunikation. Durch sie wird eine innere Repräsentation der Umwelt ihrer Gegenstände und Ereignisse gewonnen und der einzelne Mensch befähigt sich in diese Wirklichkeit einzuordnen. Für Juristen zumal sind begriffliche Festlegungen wegen der in ihnen steckenden Zuordnungsprobleme unerläßlich ja ein Gradmesser der Rechtskultur. Ganz besonders gilt dies für das Strafrecht. Je eindeutiger je präziser die Begriffe sind um so besser gelingt die Abgrenzung dessen was als menschliches Verhalten strafbar ist und was nicht. Wenn freiheitsschützendes Recht einer der wichtigsten Bestandteile der Kultur eines Landes ist (wie man erst kürzlich wieder hören konnte) dann darf der Beitrag nicht vergessen werden den Rechtsklarheit dazu leisten kann daß sich die Menschen eines Gesellschaftsintegrats im Recht geborgen fühlen. Ist das Recht ein Labyrinth herrscht Rechtsverwirrung stimmen die Begriffe nicht dann kann um Konfuzius zu zitieren das Recht nicht treffen. Trifft aber das Recht nicht so weiß das Volk nicht wohin Hand und Fuß zu setzen. Sterbehilfe um die es bei diesem Symposion geht ist situatives Geschehen. Man hat einmal gemeint situatives Geschehen ließe rechtliche Normierungen nicht zu. Das Gegenteil ist richtig. Handeln in Situationen bedarf der Orientierungspunkte wenn die Entscheidungslast nicht unerträglich sein soll. Sterbehilfe als Bemühen dem Sterbenden so beizustehen daß er in Würde sterben kann ist aus diesem Grunde nicht nur ein medizinisches und fürsorgliches sondern auch ein ethisches und juristisches Problem. Natürlich ist nicht zu leugnen daß die Verrechtlichung des ärztlichen Handlungsbereiches eine Folge der Verrechtlichung des menschlichen Daseins ist. ... Stö_


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