Gesundheits-Strukturgesetz in Kraft getreten |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 45 (1993) 2 S.26-27. 1993;
Abstract: Dipl.-Volkswirt Burkhard Stoyke Bonn Das Gesundheits-Strukturgesetz ist zu Beginn des Jahres 1993 in Kraft getreten. Auf den ersten Blick scheint das Kurwesen bei den geplanten Sparmaßnahmen noch einmal "mit einem blauen Auge davongekommen" zu sein. Bei näherem Hinsehen enthält das Gesetz aber eine Reihe von Neuregelungen die auch für Kurbetriebe und Kurorte Probleme bringen könnten. Nachdem sich die Koalitionsfraktionen und die SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages im Oktober 1992 über einen gemeinsamen Entwurf für ein Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) geeinigt hatten konnte das Gesetzesprojekt wie von Bundesgesundheitsminister Seehofer geplant zügig und noch rechtzeitig zum Jahresende durch die parlamentarischen Entscheidungsgremien gebracht werden. Am 9. Dezember 1992 erfolgten die zweite und dritte Lesung im Bundestag am 18. Dezember gab der Bundesrat die erforderliche Zustimmung. Am 29. Dezember 1992 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (Teil I Nr. 59 S. 2266).* Restriktionen bei den stationären Kuren Was bringt das neue Gesetz für das Kurwesen? Auf den ersten Blick wird das Leistungsgefüge der Kurorte nur in zwei Bereichen durch spezielle gesetzliche Neuregelungen tangiert. Es handelt sich um die "Budgetierung" der Krankenkassenausgaben für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationskuren und um die Änderung der Zuzahlungshöhe bei stationären Kuren in Einrichtungen in den westlichen Bundesländern. Für das Kurwesen in den jungen Ländern gelten besondere Bestimmungen. "Budgetierung": Wie bereits im Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) im Jahre 1982 als der Gesetzgeber mit dem damals als "Deckelung" bezeichneten Instrument der Ausgabenlimitierung lenkend in das Leistungsrecht der Krankenkassen eingegriffen hatte bestimmt das GSG daß die Ausgaben der Krankenkassen ab 1993 in den wichtigsten Leistungsbereichen darunter dem der stationären Kuren nicht höher sein dürfen als im Jahre 1991 zuzüglich der Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einkünfte der Mitglieder (Lohnsummenzuwachs) (§§ 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 40 Abs. 3 Satz 3 SGB V <neu> ). . . .
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