Tötung auf Verlangen - aus juristischer Sicht - |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 87 (1993/Heft 1) 31-35. 1993;
Abstract: Prof. Dr. jur. H.-L. Schreiber Direktor des Instituts für Arzt- und Arzneimittelrecht der Georg-August-Universität Göttingen I. Unter Tötung auf Verlangen wird die aktive gezielte Beendigung eines Lebens durch einen anderen auf dringendes und ernstliches Verlangen des Getöteten verstanden. Im Zusammenhang unseres heutigen Themas "Sterbehilfe" geht es um die aktive gezielte Beendigung des Lebens wegen unerträglichen Leidens bei unaufhaltbarer Krankheit. Nach geltendem Recht ist das verboten. § 216 StGB bedroht die Tötung des Kranken auch bei ausdrücklichem und ernstlichem Verlangen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren also einer gegenüber den Regelfällen der Tötung gemilderten Strafe. Zur Anwendung kommt diese Strafvorschrift in der Praxis höchst selten die Statistik verzeichnet jährlich nur wenige Verurteilungen regelmäßig in deutlich weniger als 10 Fällen. Es muß aber andererseits davon ausgegangen werden daß es eine nicht geringe Dunkelziffer gibt d. h. eine nicht geringe Zahl unentdeckt bleibender Fälle. Anzunehmen ist auch daß das Verbot Einfluß auf das Verhalten der Bürger hat daß sich also eine Praxis der aktiven Sterbehilfe entwickeln würde wenn sie nicht verboten wäre. Die Berichte aus Holland zeigen daß nach der Nicht-Verfolgung aktiver Sterbehilfe eine erhebliche Zahl solcher Tötungen vorkommt. Andererseits finden sich in manchen Berichten von Ärzten auch Hinweise darauf daß bei ausreichender ärztlicher Betreuung und menschlicher Zuwendung beim Patienten ganz selten der Wunsch nach einer aktiven Tötung etwa durch eine tödliche Spritze geäußert wird. Man kann die aktive Sterbehilfe auch nicht getrennt von den anderen Formen sehen. Eine Rechtfertigung der aktiven gezielten Tötung etwa zur Vermeidung unerträglich erscheinender Schmerzen unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) scheidet nach ganz überwiegender Ansicht aus. Zwar besteht hier ein der Notstandsabwägung prinzipiell nicht unzugänglicher Konflikt zwischen Lebensverkürzung und Schmerzvermeidung. Vieles könnte in einer Güterabwägung zwischen unerträglicher Qual und ... Stö_
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