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December 2024

Besondere Therapierichtungen - ein Politikum?

Journal/Book: ÄZ Naturheilverfahren 34 (1993) 8 S.647-650. 1993;

Abstract: Prof. Dr. med. F. Schmid Aschaffenburg Zusammenfassung Im Entstehungsprozeß des Arzneimittelgesetzes (1976) gelang es den Begriff "Besondere Therapierichtungen" im Gesetz zu verankern. Der Bundestag legte darüber hinaus fest daß es nicht Aufgabe des Gesetzgebers sei eine Richtung zu favorisieren; der Pluralismus müsse erhalten werden. Beispielhaft werden Homöopathie Anthroposophie und Phytotherapie aufgeführt. In späteren Gesetzestexten verschwindet die "Beispielhaftigkeit". Die Formulierungen erwecken den Eindruck als wären diese drei Richtungen die einzigen besonderen Therapieformen. Diese Begriffseinengung hat verhängnisvolle Auswirkungen auf die Zulassungshandhabungen für Arzneimittel der Stoffgruppe 3 (Organotherapeutika) und 4 (mikrobielle Präparate) nach § 3 AMG gehabt. Eigene Zulassungs- und Aufbereitungskommissionen wurden ihnen versagt. Die Zahl der Therapierichtungen ist aber wesentlich größer da in den verschiedenen historischen Etappen und Kulturkreisen Konzepte eigener Prägung entstanden sind. Für die gesundheitspolitische Handhabung ist aber eine Grenzziehung zwischen erfahrungswissenschaftlichen Therapierichtungen und Phantasiekonstruktionen erforderlich. Zur Einordnung in gesetzliche Rahmenbedingungen sind deshalb einige Grundbedingungen die in diesem Artikel beschrieben werden unumgänglich.

Keyword(s): Naturheilverfahren Arzneimittelgesetz Arzneimittelkommission besondere Therapierichtungen


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