Absichten und Auswirkungen des Embryonenschutzgesetzes aus ärztlicher Sicht |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 87 (1993/Heft 10-11) 809-813. 1993;
Abstract: Prof. Dr. med. Dieter Krebs Direktor der Universitäts-Frauenklinik Bonn Der praktisch tätige Arzt wird während seiner Arbeit ständig und unmittelbar mit den Nöten Leiden und Wünschen seiner Patienten konfrontiert. Von seiner ärztlichen Berufsauffassung her ist er verpflichtet Leiden zu mindern Krankheiten zu heilen und dem Wohle des Patienten zu dienen. Im Gegensatz zum Juristen der medizinische Fragen eher aus der Distanz beurteilt wird die Meinung des Arztes durch den ständigen Kontakt mit den Patienten aber auch durch persönliche Erfahrungen beeinflußt und ist häufig von emotionalen Einflüssen nicht völlig frei zu halten. Sehr leicht wird der SchIuß gezogen daß alles was dem Wohle des Patienten dient auch rechtens ist. Da der Arzt zudem den Patienten auf seiner Seite weiß entsteht ein Zweckbündnis welches jedeEinflu8nahme von außen zunächst einmal ablehnt wenn sie der Zielsetzung dieses Zweckbündnisses entgegensteht. Jedes Gesetz das in ärztliche Maßnahmen eingreift und ärztliches Tun reglementiert wird daher zwangsläufig mit Kritik zu rechnen haben. Das Embryonenschutzgesetz trat nach langen vorbereitenden Diskussionen am 1. Januar 1991 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestanden seit 1985 Richtlinien der Bundesärztekammer die in den meisten Inhalten mit dem Embryonenschutzgesetz übereinstimmten. In den 6 Jahren in denen diese Richtlinien bestanden war es nur in einem Fall zu einer Abweichung von diesen Richtlinien gekommen ein Zeichen großer Konsensfähigkeit dieser Richtlinien im ärztlichen Bereich. Es erhob sich daher in der Diskussion um das Embryonenschutzgesetz zu Beginn die Frage ob denn ein solches im Strafrecht angesiedeltes Gesetz überhaupt notwendig sei da ja das Standesrecht nachgewiesen hatte daß seine Kontrollfunktion wirkte. Bis heute wird daher auch von Juristen erörtert ob nicht auch andere rechtliche Möglichkeiten hätten genutzt werden können. Auf Grund der großen Übereinstimmung zwischen den Richtlinien der Bundesärztekammer und dem Embryonenschutzgesetz konnte man davon ausgehen daß nur an einzelnen Paragraphen oder einzelnen Abschnitten Kritik zu erwarten war. Dabei hatte die Kritik unterschiedliche Beweggründe. Der erste Kritikpunkt bezog sich auf die starre Reglementierung ärztlichen Behandlungsspielraums. Der zweite Punkt der Kritik richtete sich gegen die restriktive Behandlung der Forschung und der dritte Punkt der Kritik ergab sich da nach ärztlichem Verständnis Kollisionen mit bereits bestehenden Rechtsvorschriften gegeben waren die zu einer Verunsicherung der Mediziner führen musste. ... Stö_
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