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December 2024

Wann beginnt das menschliche Leben ? - Rechtliche Überlegungen

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 87 (1993/Heft 10-11) 797-800. 1993;

Abstract: Dr. jur. Hans-Georg Koch Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg i. Br. Vorbemerkung Lebensschutz ist ein zentrales Anliegen der Rechtsordnung. Eine Fülle von Normen regelt Rechtsverhältnisse lebender Menschen. Als Rechtsfrage verstanden geht es also nicht schlicht um die schiedsrichterliche Entscheidung welche medizinische theologische oder philosophische Sichtweise der Frage "Was ist menschliches Leben?" richtig ist. In meinem Vortrag werde ich Ihnen einige gesetzliche Bestimmungen vorstellen die in der einen oder anderen Weise mit den Anfangsstadien des Lebens zu tun haben. Dabei werden Sie um dies vorwegzunehmen auf eine von der Autorität des Gesetzgebers getragene Begriffsbestimmung von "Leben" bzw. "Lebensbeginn" allerdings vergeblich warten. Bürgerliches Gesetzbuch Juristische Laien drohen nicht selten der Versuchung zu erliegen aus einer Rechtsnorm die in irgendeiner Form mit menschlichem Leben im Anfangsstadium zu tun hat eine Begriffsbestimmung von Lebensbeginn entnehmen zu wollen. Bisweilen leistet zugegebenermaßen die Gesetzesformulierung solchen Mißverständnissen Vorschub. So bestimmt § 1923 BGB: (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Bei reiner Wortlautinterpretation könnte man daraus schließen das BGB schreibe der Leibesfrucht das Attribut "Leben" nicht zu. Kein Jurist tut dies; jeder interpretiert die Norm aus dem Zusammenhang heraus in dem sie steht und im Hinblick auf den Zweck den sie verfolgt. Und ersichtlich geht es dem Gesetz an dieser Stelle nicht darum den Beginn menschlichen Lebens zu definieren sondern darum das Erbrecht der Leibesfrucht zu regeln. Weniger mißverständlich Iäßt § 1 BGB die Rechtsfähigkeit des Menschen mit Vollendung der Geburt beginnen: das Gesetz ... Stö_


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