Leistungen der Krankenversicherung zu Kuren im Ausland insbesondere in anderen EG-Mitgliedstaaten |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 45 (1993) 5 S.144-147. 1993;
Abstract: Dietrich Bernd Kerger Bonn-Bad Godesberg Kuren im Ausland bzw. die Leistungen der Krankenversicherung dazu finden seit langem und unter unterschiedlichsten Gesichtspunkten das Interesse derer die kuren wollen der Krankenkassen und der deutschen Bäderwirtschaft. Die Kurgäste schätzen an den Kuren im Ausland z. B. neben dem Reiz fremdländischer Umgebung auch die in einigen ausländischen Staaten - vergleichsweise zum Inland - geringeren Kosten und zwar vor allem wenn diese ganz oder teilweise zu ihren Lasten gehen. Werden Leistungen zu solchen Kuren bei einer Krankenkasse beantragt kann die in der Krankenversicherung bestehende Wettbewerbssituation von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung der Krankenkasse über den Leistungsantrag sein. Die deutsche Bäderwirtschaft wiederum hat insbesondere in Rezessionszeiten ein Interesse daran daß Kuren möglichst nur im Inland in Anspruch genommen und nur Inlandskuren zu Leistungen der deutschen Krankenkassen führen. Die Schaffung des EG-Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 - von vielen als ein Begriff mit fast magischer Wirkung empfunden - hat sowohl bei den Versicherten wie auch bei den Krankenkassen und der deutschen Bäderwirtschaft das Interesse an Kuren insbesondere in anderen EG-Mitgliedstaaten aufflammen lassen. Der Grund hierfür ist das mit dem Binnenmarkt verbundene Postulat des freien Verkehrs u. a. von Personen und Dienstleistungen. Es sei bereits an dieser Stelle vorweg darauf hingewiesen daß die Schaffung des EG- Binnenmarktes ab 1993 hinsichtlich der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt hat. Im übrigen ist so könnte man sagen in der Krankenversicherung der freie Binnenmarkt seit vielen Jahren weitgehend realisiert und zwar durch die EWG-VO 1408/71. Im Rahmen dieser Verordnung können Krankenversicherungsleistungen auch bei Aufenthalt in einem anderen EG-Mitgliedstaat als dem in dem die Versicherung besteht beansprucht werden. . . .
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