Absichten und Auswirkungen des Embryonenschutzgesetzes - Folgewirkungen im Bereich des Kassenarztrechtes |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 87 (1993/Heft 10-11) 814-816. 1993;
Abstract: Priv.-Doz. Dr. med. Heribert Kentenich Universitätskrankenhaus Rudolf Virchow Frauenklinik und Poliklinik Berlin Seit dem 1. Oktober 1990 sind Richtlinien zu ärztlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Kraft. Diese basieren auf den Änderungen des 5. Sozialgesetzbuches und beinhalten für den Kassenarzt Regelungen des Bundesausschußes der Ärzte und Krankenkassen für die Behandlung von Kassenpatientinnen mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Es geht im wesentlichen darum welche Maßnahmen der Sterilitätstherapie von den öffentlichen Kassen bezahlt werden und wie dies geregelt werden soll. Diese Gesetzesänderung bedeutet für die betroffenen Paare daß die IVF (die nach dem 1. Januar 1989 nicht mehr als Kassenleistung bezahlt wurde) nunmehr wieder als Kassenleistung gilt. Definition Unter künstlicher Befruchtung versteht man die Insemination den intratubaren Gametentransfer (GIFT) und die in-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer. Wenn diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen so sind die hier zu besprechenden Richtlinien bei Kassenpatientinnen und -Patienten wirksam. Entsprechend diesen Richtlinien ist die Genehmigung der Landesbehörde notwendig wenn IVF GIFT oder eine Insemination mit Stimulation durchgeführt werden sollen. Diese Landesbehörde ist das im betreffenden Bundesland zuständige Gesundheitsministerium bzw. der Gesundheitssenator. Nicht betroffen von diesen Regelungen sind die alleinige Stimulation (ohne Insemination) z. B. mit Clomiphencitrat oder HMG. Im Nebenaspekt ist dies problematisch weil durch diese Methoden oft Mehrlinge entstehen. Nicht geregelt ist weiterhin die heterologe Insemination (Fremdsamen). Diese ist gesetzlich nicht verboten wird aber von den öffentlichen Kassen nicht bezahlt. Leistungsvoraussetzungen Die beschriebenen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung dürfen nur im homologen System durchgeführt werden. ... Stö_
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