EG-Binnenmarkt und die Zukunft der Kur in Bayern |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 44 (1992) 9-10 S.261-264. 1992;
Abstract: Bürgermeister Ulrich Möckel Bad Wörishofen *Vortrag anläßlich des Bayerischen Heilbädertages am 29./30. April 1992 in Bad Wiessee I. Einleitung Das Thema ist umfassend gestellt ich bitte deshalb um Nachsicht wenn ich mich bei den nachfolgenden Ausführungen auf folgende Fragen beschränke: 1. Anspruchsvoraussetzungen für Deutsche die einen Kuraufenthalt im EG-Ausland und in Drittländern verbringen wollen. 2. Voraussetzungen unter denen einige EG-Länder Kuren gewähren und die dortigen EG-Bürger Kuren in Deutschland nehmen können. 3. Ist die gegenwärtige Rechtslage und Praxis in Deutschland und anderen EG-Ländern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? 4. Steht ein Regelungsbedarf innerhalb der EG an und welche Prognose ergibt sich für den Kurgastreiseverkehr im EG-Binnenmarkt? II. Die gegenwärtige Rechtssituation bei der Gewährung von Kuren im Ausland Für die Gewährung von Kuren im Ausland bestehen grundsätzlich zwei Anspruchsgrundlagen nämlich § 40 SGB V i. Verb. m. § 18 SGB V und das übergeordnete Recht der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/ 71 und 1574/72 sowie die bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen nebeneinander haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Danach stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Grundsätzlich ruht der Anspruch eines Krankenversicherten solange er sich außerhalb des Geltungsbereiches des SGB V aufhält (§ 16 SGB V). Allerdings besteht die Möglichkeit daß die Krankenkasse die Kosten der Behandlung einer Krankheit außerhalb des Geltungsbereiches des SGB V übernimmt wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereiches des SGB V möglich ist (§ 18 SGB V). Eine ähnliche Regelung gilt für die Träger der Rentenversicherung nach § 14 SGB VI. . . .
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