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November 2024

Begutachtung im Sozialrecht Die Begutachtung von Neurosen und psychosomatischen Störungen - aus ärztlicher Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 793-798. 1992;

Abstract: Dr. med. Harald Beck-Mannagetta † Karl- Bonnhoeffer-Nervenklinik Berlin Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist schon früh vor allem bei der Neurose einem rein somatischen Krankheitsbegriff entgegengetreten z. B. durch die Aussage "Die Bereiche des Somatischen und des Psychischen beeinflussen sich gegenseitig" (BSG 18 173 175). Damit hat die Rechtsprechung erkannt daß Krankheit mit persönlichen Konflikten und besonderen seelischen Verfassungen in Zusammenhang gebracht werden kann. Bei den Medizinern welche diese Zusammenhänge aufklären sollen scheint allerdings ein erhebliches Maß an Unsicherheit zu bestehen wie diese zu bewerten sind. So gibt die angebliche Simulationsnähe der Neurose häufig Anlaß an ihrer Krankheitswertigkeit zu zweifeln. Seinen Ursprung findet dieses Zweifeln in der historischen Entwicklung des Neurosebegriffs die stets von der Suche nach dem Organsubstrat geprägt war. Erst die Beschreibung der Hysterie als selbständiges Krankheitsbild durch Charcot befreite die Neurose vom Verdacht der Autosuggestion und gab ihr die Würde einer Krankheit. Jetzt verknüpfte sich mit Janet Breuer und Freud die psychotherapeutisch-psychodynamische Einstellung mit der Neurose. Sie wird seither als konflikthafte Lebensentwicklung mit spezifisch neurotischen Symptombildungen gesehen. Letztere entstehen im Zusammenspiel von Anlage und Umwelt unter Wirksamwerden unbewußter Prozesse. Es handelt sich also um Kompromißbildungen als Ergebnis verdrängter Konflikte. Wenn ich im Folgenden die Begriffe neurotisch und psychosomatisch nebeneinander stelle ohne mich auf die Diskussion der Unterschiede einzulassen so geschieht dies unter der Vorstellung daß in beiden Fällen die entstehenden Symptome auf unbemerkten Konfliktspannungen beruhen. Bei den psychosomatischen Patienten erscheinen die Störungen jedoch in stärkerem Maße als bei den neurotisch charakterisierten im Kleide organischer Krankheiten. Auf der Suche nach Beurteilungskriterien für diese Störungen hilft es nicht weiter wenn z. B. v. Möllhoft darauf verweist daß von manchen Seiten her die Auffassung vertreten werde daß die Neurosenlehre insgesamt nur wenig wissenschaftliche Fundierung habe. Wir können auf den immensen empirischen Erfahrungsschatz der Neurosenpsychologie auch im Begutachtungswesen nicht verzichten. Ich glaube daß sich im übrigen die Ergebnisse von Evaluationsstudien zur Psychotherapie insoweit übertragen lassen als sie erkennen ließen daß es weniger das theoretische Konzept des durchgeführten Psychotherapieverfahrens ist das den Therapieerfolg herbeiführt als vielmehr die Qualität ... wt


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