Neue Hygiene-Anforderungen an Bewegungs- und Therapiebäder |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 43 (1991) 11-12 S.301-305. 1991;
Abstract: Dr. Dieter Eichelsdörfer München *Referat anläßlich des 87. Deutschen Bädertages 1991 am 22 Oktober 1991 in Freudenstadt Die durch das Bundes-Seuchengesetz vorgegebene Verordnung über Schwimm- und Badebeckenwasser die nach Anhörung der Fachverbände und Zustimmung durch den Bundesrat im Mai 1992 in Kraft treten soll erfaßt neben den allgemeinen Sport- Freizeit- Schul- und Hotelbädern auch die Bewegungs- und Therapiebecken in den Heilbädern und Kurorten. Über die bisher in der DIN-Norm 19 643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser" beschriebenen Hygiene-Anforderungen hinaus werden neue Anforderungen hinsichtlich der mikrobiologischen und chemischen Beschaffenheit der Badewässer festgelegt. Die neuen Hygieneanforderungen betreffen die Begrenzung des Keimes Legionella pneumophila (Erreger der Legionärskrankheit) und der gesundheitlich bedenklichen Chloramine (gebundenes Chlor) sowie der Trihalogenmethane (Haloforme) als Nebenreaktionsprodukt der für alle Bäderarten zwingend vorgeschriebenen Chlorung der Beckenwässer. Der diskutierte Richtwert für Trihalogenmethane von 10 µg/l THM stellt bei vielen Bädern die ihre Therapie- und Bewegungsbecken mit bromidhaltigen Meer- Heil- Thermal und Mineralwässern betreiben ein bisher aufbereitungstechnisch noch nicht gelöstes Problem dar. 1. Notwendigkeit der Aufbereitung und Desinfektion von Badewasser In der Bundesrepublik Deutschland muß nach § 11 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) das Wasser in Schwimm- und Badebecken sowie in medizinisch genutzten Therapie-und Bewegungsbädern eine bakteriologische Qualität besitzen die mit den mikrobiologischen Hygiene-Anforderungen an Trinkwasser vergleichbar ist. Die Anforderungen an Schwimm- und Badebeckenwasser werden nach Absatz 2 des § 11 Bundesseuchengesetz - ähnlich wie beim Trinkwasser - in einer Rechtsverordnung festgelegt die schon seit längerem in Form der sogenannten Verordnung über Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimmbeckenwasserverordnung SchwimmbwV) vorbereitet wurde und nunmehr als Referentenentwurf vorliegt. . . .
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