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November 2024

Abruptio und Beratungspflicht - eine Präzisierung

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 85 (1991/Heft 8) 339-340. 1991;

Abstract: Dr. Ulrike Busch Berlin Überlegungen der letzten Wochen vielfältige Diskussionen und sich ändernde gesundheitspolitische Prämissen veranlassen mich zu einer nicht unwesentlichen Präzisierung zum Artikel "Abruptio und Beratungspflicht" in Z. ärztl. Fortbild. 84 (1990) 17 S. 883-884. Es gibt ohne Zweifel die hier benannten Gründe die für eine Beratung von Frauen im Schwangerschaftskonflikt sprechen. Deshalb sollte im Rahmen der für Deutschland zu schaffenden Regelung zum Schwangerschaftsabbruch ein umfassendes Beratungsangebot gefördert werden nicht aber eine Beratungspflicht reglementiert. Warum? 1. Wertbewußtsein gegenüber werdendem menschlichem Leben zu befördern ist ein bedeutsames Anliegen frühzeitiger und differenzierter Aufklärung sowie von Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der zunehmenden Sensibilisierung breiter Bevölkerungskreise (nicht nur der Frauen) für das ambivalente Problem des Schwangerschaftsabbruchs. Die Herausbildung von Wertbewußtsein gegenüber vorgeburtlichem menschlichem Leben kann allerdings nicht Gegenstand der Schwangerschaftskonfliktberatung sein. In dieser für die Frau ohnehin psychisch belastenden Situation kann das psychische Krisen noch zusätzlich verstärken Gefahren für die Setzung zusätzlicher Konflikte und die Bewältigung von Konfliktsituationen heraufbeschwören und als Entscheidungsdruck in die Richtung des Austragens der Schwangerschaft empfunden werden - eines Entscheidungsdrucks der von der Frau in der Krisensituation befolgt werden könnte um auf diese Weise aus der Krise herauszukommen den Druck loszuwerden aber keine eigene souveräne Entscheidung darstellt. Konfliktberatung muß eine Beratung sein in der die Frau da abgeholt wird wo sie steht (P. Petersen) in der sie in ihrem So-sein angenommen wird nicht aber bedrängt oder nachträglich "erzogen" werden soll. Dazu ist gerade diese Situation von Frauen denkbar ungeeignet. 2. Beratung kann nicht mit einem vorgefaßten Ziel bzgl. einer möglichen Lösungsvariante bei Ambivalenz der möglichen Entscheidungen erfolgen wenn sie wirkliche Beratung sein soll. Nur eine offene Beratung bietet den Ansatzpunkt eines vertrauensvollen Dialogs in dem die Frau nicht von vornherein befürchten muß zu einer bestimmten Entscheidung "hin" beraten zu werden. Durch die Festlegung des Beratungsziels "Schutz des ungeborenen Lebens" wird die Möglichkeit einer offenen Beratung unterlaufen wird Beratung Tendenzberatung die einer freien unbelasteten Beratung und Entscheidungsfindung entgegensteht. Eine solche Tendenzberatung muß zudem gerade deshalb auch als Eingriff in wichtige Persönlichkeitsrechte der Frau interpretiert werden ist doch ... Stö_


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