Die offene Badekur im Spannungsfeld von satzungsgemäßem Angebot und Finanzierungsmöglichkeit* |
Journal/Book: H u K 39 12/87 S. 371-372. 1987;
Abstract: Ferdinand Wolf Leiter des Referates Grundsatzfragen/Gesetzgebung im Verband der Angestellten-Krankenkassen Siegburg * Vortrag am 29. September 1987 anläßlich des 83. Deutschen Bädertages in Westerland. Ich darf mich zunächst im Namen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) für die Einladung zum 83. Deutschen Bädertag und die Möglichkeit hier zu Ihnen zu sprechen herzlich bedanken. Ich gehe davon aus daß die Einladung auch Ausdruck der guten Zusammenarbeit der Ersatzkassen mit den Heilbädern und Kurorten in der Vergangenheit ist. Die traditionell gute Zusammenarbeit hat sich auch in den politischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre bewährt. Sie ist vielleicht schon bald ich denke an die Strukturreform im Gesundheitswesen wieder gefordert. Sie haben mir ein spezielles Thema gestellt nämlich .Die offene Badekur im Spannungsfeld von satzungsgemäßem Angebot und Finanzierungsmöglichkeit". Um es vorweg zu nehmen wir sehen keine Spannungsfelder zwischen satzungsgemäßem Angebot und Finanzierungsmöglichkeit. Lassen Sie mich das begründen: Eine offene Badekur ist eine freiwillige Leistung eine sogenannte Mehr- oder Ermessensleistung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend diesem Charakter der Leistung ist es zwangsläufig daß der Anbieter und Finanzier der Leistung relativ großen Einfluß auf die Gestaltung der Leistung den Umfang die Menge und den Preis der Leistung beansprucht. Der Umfang des Angebots der Krankenkassen und ihre Finanzierungsmöglichkeiten stehen in direktem Zusammenhang. Wenn die Finanzlage der Krankenkassen eine Einschränkung der Ausgaben dringend gebietet oder der Gesetzgeber wie gehabt aus Kostendämpfungsgründen Leistungseinschränkungen bei Badekuren vorschreibt kann oder muß die Krankenkasse das satzungsgemäße Angebot einschränken gegebenenfalls sogar gänzlich zurückschrauben. Wege hierzu sind: Verschärfung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung Preisreduzierungen temporäre Aussetzung des Angebots bis zur Ablehnung aller entsprechenden Anträge der Versicherten. Umgekehrt können die Krankenversicherungsträger bei guter Finanzlage die Leistungen hinsichtlich Menge und Preis sowie über eventuell erhöhte Zuschüsse stärker anbieten d. h. die Versicherten stärker auf das Präventionsangebot hinweisen. Zwischen satzungsgemäßem Angebot und Finanzierungsmöglichkeit besteht demnach eine direkte Funktion. Die Krankenkassen können die Nachfrage im großen und ganzen steuern so daß ein Spannungsfeld von Angebot und Finanzierungsmöglichkeit im Endergebnis nicht entsteht. ... ___MH
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