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November 2024

Zu einigen rechtlichen Fragen aus dem Bereich der Physiotherapie

Journal/Book: Z. Physiother. Jg. 39 (1987) 63-66 VEB G. Thieme Leipzig. 1987;

Abstract: Aus dem Ministerium für Gesundheitswesen der DDR Abt. Recht (Leiter: Dr. jur. J. MANDEL) In den Bestrebungen um eine optimale Behandlung der Patienten spielt die Physiotherapie eine wichtige Rolle. Aus dem Aufgabenprofil der Rehabilitation ist sie nicht mehr wegzudenken. Aber auch als prophylaktische Maßnahme behauptet die Physiotherapie ihren festen Platz in dem Kreis der Aktivitäten die in ihrer Gesamtheit auf die Gesunderhaltung der Bürger gerichtet sind. So ist es nur folgerichtig daß in den letzten 30 Jahren Spezialisten auf diesem Gebiet ausgebildet wurden: Fachärzte für Physiotherapie die ihren spezifischen Anteil an der medizinischen Betreuung im Territorium und im Kur- und Bäderwesen leisten und medizinische Fachschulkader sowie Facharbeiter die über spezifische physiotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und entweder an der Seite der Fachärzte für Physiotherapie oder in deren Auftrag physiotherapeutische Maßnahmen am Patienten unmittelbar durchführen. Rechtliche Grundpflichten Generell gilt für die im Bereich der Physiotherapie tätigen Mitarbeiter der Grundsatz der allgemein auch für alle anderen Mitarbeiter zutrifft: der medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisstand ist der entscheidende Maßstab für die gesamte physiotherapeutische Arbeit. Dieses in der Rahmen-Krankenhausordnung nachdrücklich fixierte Prinzip bildet somit die rechtliche Basis für die fachliche Arbeit. Es wird in sinnvoller Weise ergänzt durch spezielle berufsrechtliche Regelungen für Ärzte und medizinische Fachkräfte. So formuliert die Approbationsordnung für Ärzte in den Grundsätzen für die Berufsausübung die beherrschende Maxime: "Der Arzt erfüllt seine Berufspflichten verantwortungsbewußt sorgfältig und gewissenhaft auf der Grundlage der medizinischen Wissenschaft" § 5 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. 1. 1977 (GBl. I Nr. 4 S. 34). Eine ähnliche Regelung findet sich in der Anordnung vom 7. August 1980 über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe (GBl. I Nr. 26S. 254). Dort heißt es im § 4: "Die Fachschulkader und Facharbeiter üben ihren Beruf verantwortungsbewußt sorgfältig und gewissenhaft auf der Grundlage ihrer beruflichen Pflichten aus. Sie bilden sich ständig weiter und beachten die für ihre Tätigkeit zutreffenden Erkenntnisse der Wissenschaft und Praxis." Damit sind die rechtlichen Leitlinien für das Handeln der Mitarbeiter bestimmt. Sie werden herangezogen wenn im Einzelfall die Frage der rechtlichen Verantwortlichkeit - das Einstehenmüssen für fehlerhafte Handlungen mit der Folge einer Schadenszufügung - geprüft wird. Damit eine rechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung ausscheidet oder nur auf Ausnahmefälle begrenzt wird legt unser Recht den Mitarbeitern solche Pflichten nahe deren strikte Erfüllung eine schadensvorbeugende Wirkung hat. ... ___MH

Keyword(s): Rechtliche Grundpflichten - Physiotherapie - Rechtliche Verantwortlichkeit


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