Rechtsreformen im Kur- und Bäderwesen Unternehmensleitung (Management) und Verantwortung 3. Teil |
Journal/Book: H u K 39 6/87 S. 164-167. 1987;
Abstract: Dr. iur. Ernst Kleinert Rechtsanwalt Bad Nauheim 6. Privatisierung im Bäderwesen a) Inhalt und Umfang der Privatisierung Privatisierung bedeutet die Umwandlung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand (Regiebetriebe Eigenbetriebe kaufmännisch geführte Landesbetriebe) in privatwirtschaftliche Unternehmen wobei die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaften (GmbH AG) auch nach der Umwandlung im Eigentum der öffentlichen Hand verbleiben oder verbleiben können. Der bisher rechtlich unselbständige Kurbetrieb einer Gemeinde oder eines Landes wird z. B. in eine GmbH überführt um nun in der Form einer GmbH nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften dieselbe Funktion wie vorher auszuüben. Man spricht hier von einer Privatisierung im formellen Sinn.(25) Privatisierung im materiellen Sinn läßt sich mit den Begriffen "Verwaltungsbürokatie" und "Wirtschaft" charakterisieren. Die Privatisierung bedeutet hier den Übergang von der staatlichen (kommunalen) Produktion Finanzierung und (oder) Verteilung von Sachgütern und Dienstleistungen. Hier werden Sachgüter und Dienstleistungen die bisher in öffentlicher Eigenproduktion erstellt worden sind nunmehr in privaten Organisationsformen erstellt wobei nicht nur die Rechtsform geändert sondern auch die privattypischen Organisations- und Verfahrensmerkmale eingeführt werden. Risiko und Chance werden in private Verantwortung gegeben.(26) Die öffentliche Hand kann schließlich einzelne wirtschaftlich zu erbringende Tätigkeiten aus der öffentlichen Verwaltung herausnehmen und auf private Träger überleiten um so eine klare Trennung zwischen öffentlicher Verwaltung und wirtschaftlicher Tätigkeit zum Ausdruck zu bringen und damit einen Beitrag zu einer anders nicht zu erbringenden Kostendämpfung zu leisten. Im Rahmen des Heilbäderwesens sind Beispiele hierfür die Übertragung bisher durch die öffentliche Hand erbrachter Aufgaben und Dienstleistungen auf Private wie die Verpachtung gastronomischer Betriebe Kurhausbetriebe und Kurhotels die Gebäude- Glas- Büro- und Wäschereinigung die Parkpflege die Abgabe von Bädern und Anwendungen der physikalischen Therapie und der Verzicht auf Regiewerkstätten zugunsten von Fremdwerkstätten. Auch für den Bereich der Sozialversicherungsträger gilt daß bei Inanspruchnahme von (privaten) Vertragskliniken die Heilbehandlungsmaßnahmen bei gleicher Leistung kostengünstiger gestaltet werden können. Während jedes wirtschaftliche Unternehmen sofern es lebensfähig bleiben will sich den sich ständig verändernden Verhältnissen anpassen muß - so auch die Sozialversicherungsträger und Krankenkassen - hat eine weniger flexible Anpassung eines Teils der Heilbäder zu größeren Verlusten geführt. ... ___MH
© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – Impressum – Datenschutzerklärung