Rechtsformen im Kur- und Bäderwesen Unternehmensleitung (Management) und Verantwortung 2. Teil |
Journal/Book: H u K 39 2/87 S. 47-49. 1987;
Abstract: Dr. iur. Ernst Kleinert Rechtsanwalt Bad Nauheim 5. Regiebetriebe Betriebe von Gebietskörperschaften die weder in rechtlicher verwaltungsmäßiger noch rechnerischer Hinsicht eine Verselbständigung aufweisen werden als reine Regiebetriebe bezeichnet. (5) a) Reine Regiebetriebe Die reinen Regiebetriebe sind Abteilungen der öffentlichen Verwaltung und verwaltungstechnisch in die Hoheitsverwaltung eingegliedert. Sie sind Teil des Gemeindehaushalts ohne eigene Vermögensrechnung sie sollen aber nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Rechnungsführung ist kameralistisch. Oft werden nicht einmal die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühren erhoben - z. B. bei Einrichtungen des Bildungs- Gesundheits- und Sozialwesens der Kultur des Sports der Erholung der Abfall- und Abwasserbeseitigung - die expressis verbis nicht als wirtschaftliche Unternehmen behandelt werden sollen.(6) So beträgt z. B. das Gebührendefizit der Gemeinden insgesamt bei Museen = 93% beim Theater 89% bei Volkshochschulen = 82% bei Bädern = 82% usw. Das Fehlen einer klaren Abgrenzung des Betriebsvermögens erschwert eine exakte Ermittlung des Betriebsergebnisses. Die Betriebsangehörigen sind Bedienstete der Gemeinde beliebig austauschbar ohne eine spezielle Vorbildung da die Notwendigkeit einer besonderen fachlichen Qualifikation für die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Bediensteten nicht gesehen wurde oder gesehen wird. Darüber hinaus hemmen die organisatorische Unselbständigkeit und die Verschmelzung der Leitungsfunktionen des Betriebes und der allgemeinen Verwaltung eine unabhängige und damit anpassungsfähige wirtschaftliche Betätigung. Bei den reinen Regiebetrieben handelt es sich in der Regel um Kleinbetriebe in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern in den Gemeinden über 10 000 Einwohnern sind die Regiebetriebe als Eigenbetriebe zu führen.(7) Folgt man der o. a. überschläglichen Aufstellung so sind auch heute noch 107 gemeindliche Kurbetriebe als reine Regiebetriebe verfaßt. b) Eigenbetriebe Die Unbeweglichkeit der in die Verwaltung eingegliederten reinen Regiebetriebe führte bereits nach dem Ersten Weltkrieg dazu die Regiebetriebe aus der Hoheitsverwaltung auszugliedern mit dem Ziel sie wirtschaftlich zu verselbständigen.(8) Diese wirtschaftlichen Unternehmen unterscheiden sich von der allgemeinen Verwaltung durch ihre wirtschaftliche Zielsetzung und organisatorische Selbständigkeit. ... ___MH
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