Die ärztlichen Mindestanforderungen für die Anerkennung der schweizerischen Badekurorte |
Journal/Book: Z. Phys. Med. Baln. Med. Klim. 14 (1985) 210-211. 1985;
Abstract: Anschr. d. Verf.: Dr. M. Waldburger Médecin chef Service de Rhumatologie Médecine Physique et Rééducation Hôpital Cantonal CH-1700 Fribourg *) Vortrag in französischer Sprache Zur Sicherung einer hochstehenden und auf therapeutischem Gebiet glaubwürdigen Balneologie die jede merkantile Scharlatanerie ausschließt besteht seit 1949 die Indikationen-Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie (IK-SGBB); sie verfolgt das Ziel eine geordnete Übersicht über die schweizerischen Badekurorte zu schaffen und ihnen besser abgegrenzte Indikationen zuzuteilen. Die Anforderungen der modernen Medizin mit Einführung immer genauerer und verfeinerter Untersuchungstechniken und mit spezifisch wirksamen Behandlungsmethoden haben die genannte Kommission seit 1974 veranlaßt die Indikationen nach neuen Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Zuerkennung von Heilanzeigen beruht vorwiegend auf 5 Kriterien. Das 1. Kriterium fordert daß das angewandte natürliche Heilmittel (Mineral- oder Thermalwasser Peloid) eine wissenschaftlich anerkannte therapeutische Wirkung besitzt; die Anerkennung durch die IK-SGBB stützt sich auf Gutachten und wenn möglich auch auf wissenschaftliche Publikationen (aus dem Kurort selbst). Das 2. Kriterium beruht auf der Tatsache einer langjährigen therapeutischen Tradition die für gewisse Badekurorte seit mehreren Jahrhunderten gilt. Wenn auch gewisse natürliche Behandlungsverfahren empirisch bleiben und nicht durch präzise wissenschaftliche Feststellungen untermauert sind so erlaubt letzten Endes die jahrhundertealte Erfahrung ihnen eine gewisse Wirksamkeit zuzuerkennen. Als 3. Kriterium erlaubt das vergleichende Studium der Heilanzeigen ähnlicher Badekurorte in anderen europäischen Ländern die Wahl der Indikationen zu bestätigen. Kriterium 4 und 5 bestimmen die notwendigen Qualifikationen der Ärzte und des medizinischen Assistenzpersonals ebenso wie die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen über die der Kurort für eine gegebene Indikation verfügen muß. Es ist ganz unerläßlich daß ein Badekurort heutzutage den Anforderungen der modernen Medizin entspricht. Der leitende Arzt sollte Spezialist des Indikationengebietes sein und die vom zuweisenden Arzt gestellte Diagnose vertiefen können. Dazu sollte er vor allem im Röntgen- und Laborbereich über moderne technische Untersuchungsmethoden und über kompetentes Assistenzpersonal verfügen. Er sollte auch ein vollständiges Therapieprogramm verordnen können das meistens nicht nur die natürlichen Heilmittel des Badekurortes sondern auch die zusätzlichen Therapien der Schulmedizin d. h. medikamentöse Therapie und vor allem die physikalische Therapie umfaßt. Diese verschiedenen Behandlungsverfahren müssen selbstverständlich durch qualifiziertes diplomiertes Personal angewandt werden. Die neuen ärztlichen Mindestanforderungen die das 4. und 5. Aufnahmekriterium bilden wurden in den letzten Jahren von der Indikationen-Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie revidiert und am 3. 6. 1982 durch den Verband Schweizer Badekurorte (VSB) als für ihn verbindlich angenommen. In Zukunft wird es sich die IK-SGBB zur Aufgabe stellen ihre Richtlinien entsprechend dem Fortschritt der Medizin und der Gesetzgebung periodisch zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. So kann sich der Verband Schweizer Badekurorte dank diesen neuen Mindestanforderungen der IK-SGBB und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie für die medizinische und therapeutische Qualität der Badekurorte die er als Mitglieder aufgenommen hat verbürgen. ___MH
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