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November 2024

Zur Revision der Mineralwasser-Bestimmungen in der Eidgenössischen Lebensmittelverordnung: Medizinische Aspekte

Journal/Book: Z. Phys. Med. Baln. Med. Klim. 14 (1985) 218-220. 1985;

Abstract: Prof. Dr. V. R. Ott eurer. Dir. d. Klinik f. Phys. Medizin u. Balneol. der Univ. Gießen Zürich Die im Entwurf vorliegende Revision der Artikel 263-269 der Eidgen. Lebensmittelverordnung (LMV) befaßt sich nicht mehr mit "Heilwässern" sondern nur noch mit "natürlichen Mineralwässern" die in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Der therapeutische Aspekt der natürlichen Mineralwässer als Heilwässer wird ausdrücklich ausgeklammert. Trotzdem werden gesundheitlich relevante qualitative und quantitative Kriterien festgelegt. Im wesentlichen lehnt sich diese Neufassung an die EG-konforme "Mineral- und Tafelwasser-Verordnung" der Bundesrepublik Deutschland vom 1.8. 1984 an sie weicht aber zum Teil auch stark von ihr ab. Erst nach Ausarbeitung des Entwurfes wurde die SGBB vom Bundesamt für Gesundheitswesen zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sie ist am 16. 10. 1984 schriftlich abgegeben worden. Wir haben uns darin auf medizinisch-balneologisch besonders wichtige Punkte beschränkt. In Wiederholung unserer am 25. 3. 1983 an die Schweiz. Sanitäts-Direktoren-Konferenz gerichteten Eingabe haben wir darauf hingewiesen daß durch den Ausschluß der zur kurörtlichen Bädertherapie Inhalationsbehandlung und Trinkkur aus dem Geltungsbereich der revidierten Verordnung ein sozial wichtiges und wissenschaftlich fundiertes Gebiet der Medizin die kurörtliche Balneotherapie in einen rechtsfreien Raum gerät. Aus verfassungsrechtlichen Gründen haben wir empfohlen analog zu den interkantonalen Vereinbarungen für Medikamente (IKS) für die ganze Schweiz gültige Regelungen für die Anerkennung von Heilwässern durch ein kompetentes Gremium zu schaffen. Auch der Konferenz der Kantonsärzte der Schweiz haben wir schriftlich und mündlich (19. 12. 1983 10. z. 1984) vorgetragen. Das Ergebnis ist noch offen. Zu den vorgesehenen neuen Mineralwasser-Bestimmungen ist aus medizinischer Sicht folgendes zu sagen. Der bisher im deutschen Sprachgebiet und in der ganzen Schweiz geltende Grenzwert für gelöste feste Stoffe (1000 mg/I) stimmt mit dem des Entwurfes überein. Der Grenzwert für Kohlendioxid (1000 mg/I) ist zwar für den Bereich der Bädertherapie noch weithin gültig obwohl neuere wissenschaftliche Erkenntnisse dafür sprechen auch ihn etwas zu reduzieren; der Zielsetzung der revidierten LMV entsprechend haben wir jedoch für den bisherigen Grenzwert der LMV Art. 264p. d. h. 250 mg/I CO2 plädiert. ... ___MH


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