Aktuelle Finanzrechtsprechung und Verwaltungsanweisungen |
Journal/Book: H u K 37 9-10/85 S. 300-304. 1984;
Abstract: Dr. Dr. Herbert Brönner Berlin 1. Heilmasseure sind Freiberufler Der BFH entschied im Urteil vom 24. 1. 1985 N R 249/82 DB 1985 S. 1167 u. a. daß ein Heilmasseur auch insoweit heilberuflich tätig ist als er Fangopackungen ohne Massage verabreicht. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts deren beide Gesellschafter staatlich geprüfte Masseure und medizinische Bademeister waren. Nach dem Gesellschaftervertrag betrieb die Klägerin seit dem 1. Juli 1975 eine Massagepraxis mit physiotherapeutischen Anwendungsmöglichkeiten. Die Dienstleistungen wurden ausschließlich von den beiden Gesellschaftern erbracht. Die Klägerin war bei einigen Krankenkassen zugelassen und verfügte über eine Betriebserlaubnis des zuständigen Gesundheitsamtes. Sie erzielte in den Jahren 1975 und 1976 Einnahmen von 44 463 - DM bzw. 161 630 - DM wovon 2 506 - DM bzw. 7 145 - DM auf Fangopackungen mit Nervgeisteinreibungen entfielen. Das Finanzamt sah in der Verabreichung der Fangopackungen ohne Massage eine gewerbliche Tätigkeit mit der Folge daß die gesamte Tätigkeit als gewerblich anzusehen sei. Es stellte dementsprechend in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Der BFH entschied daß die Klägerin auch insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG erzielte als ihre Gesellschafter Fangopackungen ohne weitere Heilbehandlungen verabreichten. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören nach § 18 Nr. 1 EStG u. a. Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit eines Heilpraktikers eines Krankengymnasten und aus diesen ähnlichen Berufen. Ein ähnlicher Beruf ist anzunehmen wenn das typische Bild des sog. Katalogberufs dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist; hierbei sind die Art der Tätigkeit und die Vorbildung in beiden Berufen zu vergleichen (siehe auch BFH-Urteile vom 18. 6. 1980 I R 109/77 BStBl 1981 II S. 118 sowie vom 17. 11. 1981 VIII R 121/80 BStBI 1982 II S. 492). Der BFH hat die Tätigkeit eines Heilmasseurs mit derjenigen eines Heilpraktikers bzw. eines Krankengymnasten für vergleichbar gehalten (vgl. Urteile vom 6. 12. 1955 I 200/54 StRK GewStG § 2 Abs. 1 Rechtsspruch 88 sowie Urteile vom 26. 11. 1970 IV 60/65 BStBI 1971 II S. 249 und vom 21. 10. 1971 V R 19/71 BStBI 1972 II S. 38). Dagegen ist die Tätigkeit als medizinischer Bademeister nicht als mit der Berufstätigkeit eines Arztes Heilpraktikers oder Krankengymnasten vergleichbar angesehen worden weil der Bademeister anders als jene i. d. R. keine persönliche Heilbehandlung am Körper des Patienten vornehme und bei ihm nicht die persönliche Dienstleistung sondern die Nutzung der Einrichtungen des Badebetriebs im Vordergrund stehe. ... ___MH
© Top Fit Gesund, 1992-2025. Alle Rechte vorbehalten – Impressum – Datenschutzerklärung