Ärztliche Mindestanforderungen an Schweizer Badekurorte |
Journal/Book: H u K 35 2/83 61 - 62. 1983;
Abstract: erläutert und kommentiert von Dr. rer. nat. Günther L i n c k e Kurdirektor i. R. Bad Lippspringe Ärztliche Mindestanforderungen an Schweizer Badekurorte unter diesem Titel hat die Indikationskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie eine interessante und beachtenswerte Darstellung vorgelegt die als Grundlagendokument des Verbandes Schweizer Badekurorte gelten soll 1982 verabschiedet wurde und sicher auch im deutschen Heilbäderwesen mit Interesse zur Kenntnis genommen werden wird. Diese "Ärztlichen Mindestanforderungen" dienen - so der Untertitel - der Anerkennung und Zuteilung der von der Indikationskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie ausgearbeiteten Indikationen. Sie setzen im übrigen die Erfüllung der Grundbedingungen voraus die in den "Begriffsbestimmungen und Umschreibung der Mindestanforderungen für die verbandsinterne Anerkennung der Schweizer Bade- und Klimakurorte" des Verbandes Schweizer Badekurorte (VSB) festgehalten sind. Diese ärztlichen Mindestanforderungen (die ein Teil einer umfassenderen Sammlung die auch die Mindestanforderungen in technischen und planerischen Belangen umschreibt sind) beschränken sich auf die kurärztlichen Belange personeller und medizinisch-technischer Art. In diesem Bereich umfassen sie einen Katalog der zwingend notwendigen Versorgung eines Schweizer Badekurortes die eine einwandfreie Behandlung der Kurpatienten für die betreffenden Heilanzeigen gewährleistet. Hierfür wurde eine übersichtliche tabellarische Darstellung gewählt. Für jede Indikation sind die zu erfüllenden Anforderungen - getrennt nach ärztlicher Versorgung medizinischem Hilfspersonal und diagnostisch-therapeutischen Einrichtungen - aufgeführt. Besonders beachtenswert sind aber auch die in einem Anhang zu dieser Veröffentlichung zusammengefaßten Definitionen für einige im Heilbäderwesen gebräuchliche Begriffe. Auch dieser Teil kann sicher wertvolle Anregungen für die Formulierung entsprechender Bestimmungen auf internationaler Ebene geben. In diesem Anhang wird zunächst eine Liste der "Kontraindikationen" gegeben und darin interessanterweise auch erwähnt ... schö
© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – Impressum – Datenschutzerklärung