Die steuerliche Behandlung krankheitsbedingter Aufwendungen |
Journal/Book: H u K 34 10/82 S. 391. 1982;
Abstract: Dr. Dr. Herbert Brönner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Berlin Bereits in früheren Jahren ist auf die steuerliche Behandlung krankheitsbedingter Aufwendungen hingewiesen worden. Diese Reihe soll mit neuen Entscheidungen der Finanzgerichte ergänzt werden. Der Begriff der Berufsausbildung umfaßt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für jede als Lebensaufgabe und Lebensgrundlage geeignete Arbeit oder Beschäftigung. Das Arbeitstraining eines Behinderten in einer Werkstatt für Behinderte kann somit Berufsausbildung sein. Zwar dürften für den Regelfall die steuerlichen Tatbestände davon ausgehen daß eine Person die wegen körperlicher geistiger oder seelischer Behinderung dauernd erwerbsunfähig ist nicht für einen Beruf ausgebildet wird. Es gibt aber keine Vorschrift die ausdrücklich ausschließt daß ein Elternteil für sein Kind neben einem Pauschbetrag für dessen Körperbehinderung einen Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen könnte. Hat also ein Steuerpflichtiger ein Kind in der Berufsausbildung zu unterhalten so ist seine steuerliche Leistungsfähigkeit gemindert. Für diesen besonderen Fall einer außergewöhnlichen Belastung soll der "Ausbildungsfreibetrag" einen Ausgleich schaffen. Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Arbeitstraining der Behinderten um eine "Berufsausbildung" weil in Werkstätten für Behinderte die Personen die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können wenigstens mit einem Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung vertraut gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 4. 2. 1981 1 K 143/80 EFG 1982 S. 30). In gleicher Weise hat auch das FG Berlin mit Urteil vom 9. 9. 1981 VI 71/81 EFG 1982 S. 301 entschieden. Das Vorliegen einer Berufsausbildung ist auch dann zu bejahen wenn ein Kind des Steuerpflichtigen durch geeignete Ausbildungsmaßnahmen auf eine Erwerbstätigkeit vorbereitet wird die nicht spezifische Fähigkeiten und/oder Fertigkeiten erfordert und der (daher) ein bestimmtes Berufsbild nicht zugeordnet ist z. B. ein Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte. Es kann nämlich jede erlaubte Tätigkeit für die sich der einzelne geeignet glaubt als Beruf ergriffen und damit zur Grundlage der Lebensführung gemacht werden. Hinsichtlich der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Vaters stellte das FG Berlin fest diese sei nicht nur dann gemindert wenn ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird dem ein Berufsbild zugeordnet ist sondern auch dann wenn es gezielt auf eine Arbeit oder Beschäftigung vorbereitet wird die als Lebensgrundlage dienen kann. ... ___MH