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December 2024

Resolution des Deutschen Bäderverbandes anläßlich des 77. Deutschen Bädertages in Timmendorfer Strand am 21. Oktober 1981

Journal/Book: H u K 33 11/81 356 - 357. 1981;

Abstract: I. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Ländern mit vorbildlicher Sozialgesetzgebung. Das bisher Erreichte wird jedoch ernstlich gefährdet wenn die notwendige Stabilisierung des Sozialbudgets durch primär und zudem einseitig ökonomisch bestimmte Einsparungen mit negativen strukturellen Auswirkungen herbeigeführt werden soll. Die im 2. Haushaltsstrukturgesetz und im Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen berühren in erheblichem Umfang die Durchführung von Kuren. Durch die beabsichtigten Änderungen dieser Sozialgesetze wird in erster Linie der wirtschaftlich Schwächere der Arbeitnehmer getroffen. Um dies zu verhindern sollten Änderungen der vorliegenden Gesetzentwürfe vorgenommen werden die den folgenden Überlegungen Rechnung tragen müssen: II. § 1236 Absatz 1 RVO will die Gewährung von Heilverfahren durch Leistungen der Rentenversicherungen künftig davon abhängig machen daß die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist während bisher Maßnahmen auch zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden konnten. Damit war die Prävention gesetzlich verankert. Nachdem die Prävention von allen gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder immer wieder als Ziel aller Bemühungen auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik und als notwendige Maßnahme im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung der Bürger unseres Landes anerkannt worden ist erscheint es - auch nach den Erfahrungen der Leistungsträger - unerläßlich diese Aufgabe der Prävention nach dem Gesetzestext bei den Rentenversicherungsträgern zu belassen indem § 1236 Absatz 1 RVO letzter Halbsatz formuliert wird: . . . wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen erhalten wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann . . hl


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