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November 2024

Heilquellenrecht und Heilquellenschutz in der Bundesrepublik Deutschland

Journal/Book: H u K 32 9/80 S. 201-203. 1980;

Abstract: Rechtsanwalt Dr. W. Ulrich Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Heilbrunnen e.V. Neuwied Mit der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland und der Neuordnung der Bundesländer nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Heilquellenrecht (Recht der im öffentlichen Interesse stehenden Mineral- und Thermalquellen) neugeordnet. Das bis zu diesem Zeitpunkt teils selbständig geregelte Heilquellenrecht teils im allgemeinen Wasserrecht oder Bergrecht kodifizierte Recht der zum Wohl der Allgemeinheit genutzten Heilquellen wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-Gesetz) vom 27. 7. 1957 (BGBI. I S. 1110 1386) in der Neufassung vom 16. 10. 1976 (BGBI. I S. 3017) in das Wasserrecht der Bundesländer (Landeswasser-Gesetze) einbezogen deren gesetzlicher Rahmen durch das Wasserhaushalts-Gesetz (WHG) vorgeschrieben wurde.Die Bundesländer werden jedoch in § 1 Abs. 2 WHG ermächtigt Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen. Diese Bestimmung will einmal auf die traditionelle Bedeutung des Heilquellenrechts Rücksicht nehmen und zum anderen auch den speziellen Besonderheiten Rechnung tragen. Von dieser Regelung haben bisher die Bundesländer keinen Gebrauch gemacht. Dennoch unterstreicht diese Bestimmung die besondere Position und die hervorragende Bedeutung des Heilquellenrechts und des Heilquellenschutzes innerhalb des allgemeinen Wasserrechts. I. Wasserhaushalts-Gesetz Das Wasserhaushalts-Gesetz enthält neben § 1 Abs. 2 verschiedene allgemeine Bestimmungen die auch für die ordnungsgemäße Nutzung und den Schutz der Heilquellen als Grundwasser-Vorkommen gelten. Hierzu gehören vor allem folgende Bestimmungen: 1. § 1a = Allgemeiner Grundsatz über die Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern 2. § 2 = Voraussetzung der Nutzung von Gewässern 3. § 7a = Anforderungen an das Einleiten von Abwasser 4. § 18a = Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 5. § 19 = Wasserschutzgebiete (Heilquellen-Schutzgebiete) 6. § 19a = Befördern von wassergefährdenden Stoffen in Leitungen 7. § 21a = Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz 8. § 22 = Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers 9. § 26 = Verbot der Ablagerung von wassergefährdenden Stoffen .... ___MH


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