Die steuerliche Behandlung krankheitsbedingter Aufwendungen |
Journal/Book: H u K 32 10/80 277-278. 1980;
Abstract: Dr. Herbert Brönner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Berlin Aufwendungen die ein Industriebetrieb für Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgekuren zugunsten seiner leitenden Angestellten übernimmt sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einnahmen der Arbeitnehmer sind nämlich alle Güter die in Geld oder Geldeswert bestehen. Deswegen gehören zum Arbeitslohn auch Ausgaben die ein Arbeitgeber leistet um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit des Unfalls der Invalidität des Alters oder des Todes sicherzustellen. Bei solchen Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich auch nicht etwa um Annehmlichkeiten die steuerfrei sein könnten. Die von dem Industriebetrieb durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgekuren hatten auch den Rahmen einer Werkarztbetreuung sowohl nach Art wie auch nach der Höhe überschritten. Darüber hinaus waren die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Ausgaben von erheblichem Wert. Es sei zwar nicht zu leugnen daß das betriebliche Interesse mit hineinspielte aber dieses Interesse war gegenüber dem persönlichen Interesse nur von untergeordneter Bedeutung (FG Baden-Württemberg U vom 21. 3. 1979 III 97/76; EFG S. 400 (Revision eingelegt)). Urlaubsbedingte Hotelkosten begründen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG auch dann nicht wenn der Steuerpflichtige während des Urlaubs erkrankt. Nach § 33 EStG ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Abzug von Aufwendungen zulässig die als sogenannte außergewöhnliche Belastung entstehen. Krankheitskosten fallen hierunter; es sind Aufwendungen die zwangsläufig entstehen weil man sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten eines Hotelaufenthalts jedoch sind keine Krankheitskosten. Zu letzteren rechnen nur solche Aufwendungen die der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (Arztkosten oder Kosten die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen). So das FG Düsseldorf im Urteil vom 23. 1. 1979 I/IX 179/75 E; EFG S. 447. Aufwendungen für eine Flugreise in die USA zur Vorbereitung der Einäscherung eines dort verstorbenen nahen Angehörigen und Überführung der Urne in die Bundesrepublik Deutschland sind keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG (BFH-U vom 11. 5. 1979 VI R 37/76; BStBI II S. 558). Nach § 33 EStG kann ein Steuerpflichtiger nur dann die steuerliche Vergünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung erhalten wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Zwangsläufig erwachsen solche Aufwendungen aber nur dann wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind. Im Urteilsfalle entschied das Gericht daß das Merkmal der Zwangsläufigkeit deshalb nicht gegeben war weil die Reise- und Aufenthaltskosten den Umständen nach nicht notwendig waren und auch die Grenze der Angemessenheit überschritten war. ... ___MH
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