Rehabilitation durch Bewegungstherapie Dargestellt am Beispiel unfallgeschädigter Jugendlicher |
Journal/Book: DÄ Nr. 41/9.10.1965. 1965;
Abstract: Dr. med. Friedrich Härting Der Begriff der Rehabilitation wurde aus dem angelsächsischen Bereich in den sozialpolitischen Sprachgebrauch übernommen. In der Genfer Empfehlung Nr. 99 des Internationalen Arbeitsamtes vom Juni 1955 (1) ist er erläutert als: Maßnahmen ärztlicher, pädagogischer, psychologischer sowie arbeits- und berufsfördernder Art für Behinderte. Sie sollen koordiniert die Grundlage eines kontinuierlichen Prozesses der Rückführung oder Eingliederung in normale Lebens- und Arbeitsbedingungen bilden. Diese Maßnahmen sind auf den einzelnen abzustellen. Sie sollen im Behinderten selbst und in seiner Familie den Willen zur Selbsthilfe und zur Mitwirkung am Rehabilitationsgeschehen wecken. Diese auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Definition stellt also heraus daß ein individuelles Rehabilitationsprogramm für den einzelnen Behinderten Leidenden zur (Wieder-) Eingliederung in normale Lebens- und Arbeitsbedingungen aufzustellen und koordiniert sowie kontinuierlich durchzuführen ist. Die Vielschichtigkeit der erforderlichen ärztlichen psychologischen sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen kann nur in einer Gruppenarbeit gemeinsam mit dem Rebabilitanden zufriedenstellend gelöst werden (2). Nach Delius (3) ist Rehabilitation eine spezifische Methode der allgemeinen Therapie mit sozialer Zielsetzung. Erst die Zusammenarbeit aller Sparten ärztlicher und sozialer sowie karitativer Stellen sichert den Erfolg. Der behandelnde praktische Arzt sollte deshalb wissen welche Möglichkeiten rehabilitativer Hilfe bestehen und wo er sie findet. Je nach dem betroffenen Personenkreis sind verschiedene Kostenträger zuständig und zu koordinieren. Nach Jochheim (4) Köln verteilen sich die einzelnen Phasen der Rehabilitation auf verschiedene Kostenträger (siehe Tabelle 1) (o. Tab.). Erfahrungsgemäß sind dies bei unserer seit Bismarck gewachsenen Sozialgesetzgebung durchschnittlich vier bis fünf. Es gibt allein 34 Bundesgesetze und -verordnungen die sich mit der Rehabilitation für einen bestimmten Personenkreis in bestimmten Phasen befassen (5). Aus ärztlicher Sicht ergeben sich zum Begriff der Rehabilitation andere Gesichtspunkte: H. Kessler (6) New Jersey und H. Behrend (7) New York sehen in ihr einen schöpferischen Prozeß eine Lebensphilosophie (Way of life) bei dem die restlichen physischen und geistigen Kräfte des Behinderten zu ihrer höchsten Wirksamkeit entwickelt und ausgenutzt werden. Die Rehabilitation ist eine organisierte Methode durch die die. körperlichen geistigen und beruflichen Kräfte des Menschen verbessert werden so daß er bei gleichen Aussichten mit einem unversehrten Leistungsfähigen in Wettbewerb treten kann. Kessler vergleicht das Problem der Versehrtheit mit einem Eisberg: Sechs Siebentel sind unter der Oberfläche seelisch bedingt die sichtbaren Behinderungen machen nur ein Siebtel der Schwierigkeiten aus. H. Schaefer (8) Heidelberg betont daß es darauf ankommt den Patienten wieder in eine echte Partnerschaft hineinzunehmen und sein Selbstvertrauen und Verantwortungsbewußtsein zu stärken. ... ___MH
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