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January 2025

Rechtsfragen biologisch-klinischer Radiologie Die ärztliche Rechtssphäre in ihrer Abgrenzung innerhalb der Rechtsordnung

Journal/Book: DEUTSCHER RÖNTGENKONGRESS 1964 Bericht über die 45. Tagung der Deutschen Röntgengesellschaft Gesellschaft für medizinische Radiologie Strahlenbiologie und Nuklearmedizin e.V. vom 9. bis 13. April in Wiesbaden. 1964;

Abstract: Hans v. Braunbehrens (München) Wenn wir die ärztliche Rechtssphäre in ihrer Abgrenzung innerhalb der Rechtsordnung zum Gegenstand unserer Betrachtung machen wollen dann müssen wir uns wohl zunächst die Frage vorlegen inwieweit es für den Arzt und sein ärztliches Handeln spezifische Rechtssituationen gibt um dann festzustellen inwieweit die Rechtsentwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung bereit ist eine daraus hergeleitete eigene ärztliche Rechtssphäre dem Arzt zuzubilligen und anzuerkennen. Wenn auch der Arzt zumeist kaum eine innige Beziehung zu juristischen Fragen findet so hat er vielleicht gerade darum immer das Bedürfnis daß seiner besonderen Situation und Verantwortung im Handeln für Gesundheit und Leben seiner Patienten auch in ihrer rechtlichen Wertung und Beurteilung Rechnung getragen wird. Seine Aufgaben stellen ihn immer wieder vor Entscheidungen welche die Rechtsordnung und die Grundrechte der Person wie die auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit empfindlich berühren oder beeinträchtigen können. Und diese Entscheidungen müssen bei Gefahr für den Kranken oft genug schnell und ohne Rücksicht auf die eigene rechtliche Absicherung des Arztes getroffen werden. Die Abwägung zwischen der Pflicht zu helfen und dem Schutz der dabei etwa verletzten Rechtsgüter ist oft schwierig und zumindest subjektiv zumal sich die Folgen der Entscheidung zu einer bestimmten ärztlichen Handlung zunächst oft kaum in ihrer vollen Tragweite überblicken lassen. Um ein tägliches Beispiel zu geben das zur Vereinfachung noch nicht einmal therapeutisch differente Entscheidungen enthält: wie anders wird die Übertretung einer Verkehrsvorschrift des zu Hilfe eilenden Arztes gewertet - je nachdem - ob diese Übertretung einem Kranken rechtzeitige Hilfe brachte oder für einen anderen Verkehrsteilnehmer zur Ursache eines Unfallschadens wurde. Ohnehin wird ja offenbar im Verkehrsrecht weniger der Dolus als der Erfolg gewertet! Für den Beruf des Arztes scheint mir geradezu eine Pflichtenkollision bei der Abwägung von Rechtsgütern die ihrem Wesen nach nicht materieller Art sind charakteristisch zu sein. Ein anderes Kriterium erscheint mir aber noch spezifisch bestimmender für den Arztberuf; es ist alles das was mit dem Begriff des "Vertrauens" bei der ärztlichen Tätigkeit umschrieben wird. Der Erfolg ärztlichen Wirkens ist an das Vertrauen des Kranken gebunden und erst im Vertrauen entfaltet sich der Wirkraum des Arztes. Innerhalb dieses Wirkraumes handelt er - ausgestattet mit einer kaum begrenzten Generalvollmacht - im Interesse der Gesundheit des Kranken. ... ___MH


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