Der Quellenschutz in Theorie und Praxis |
Journal/Book: Sonderdruck ans: "Heilbad und Kurort" Nr. 3 1958. 1958;
Abstract: (Gedanken zum 50jährigen Bestehen des Bayerischen Wassergesetzes) Chemische Abteilung des Balneologischen Institutes bei der Universität München. Vortrag auf dem 53. Deutschen Bädertag in Bad Wiessee Das Land Bayern konnte im Jahre 1957 auf das 50jährige Bestehen seines Wassergesetzes vom 23. März 1907 zurückblicken. Dieses Gesetz ist an die Stelle der bis dahin geltenden drei Wassergesetze von 1852 getreten. In keinem dieser drei Gesetze waren irgendwelche Bestimmungen über die Heilquellen enthalten. Soweit nicht im allgemeinen wie auch in Einzelfragen sonstiges Recht maßgebend war bestanden für die Heilquellen und ihren Schutz nur die im Bergrecht verankerten einschlägigen Bestimmungen. Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Berggesetzes könnte das Oberbergamt auf irgendwelchen Grundstücken aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses das Schürfen untersagen. Solches öffentliches Interesse wurde bezüglich der Heilquellen als gegeben anerkannt. Bis zum Inkrafttreten des Wassergesetzes von 1907 wurden deshalb zum Schutze der Heilquellen sog. Schürfverbotsbezirke durch das Oberbergamt angeordnet die durchweg relativ klein waren. Durch die Verkündung des Wassergesetzes von 1907 wurde für das Land Bayern erstmals ein ausgesprochenes Heilquellenrecht geschaffen und damit den öffentlich benützten Heilquellen aus Gründen des Gemeinwohls ein allgemein erweiterter öffentlich-rechtlicher Schutz gewährt und zuerkannt. Dieser staatliche Schutz der Heilquellen ist im Art. 20 WG festgelegt. Er wird hinsichtlich möglicher nachteiliger Einwirkung die durch das Ableiten gewöhnlichen Quellenwassers entstehen kann durch den Art. 19 ergänzt. In vier knappen Absätzen ist in diesem Art. 20 einschließlich der Vollzugsvorschriften die teils der Ergänzung dienen im wesentlichen aber den behördlichen Vollzug regeln das Bayer. Heilquellenrecht konzentriert und umfassend geregelt. . . .
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