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May 2024

Kfz-Hilfe als Rehabilitationsleistung zur Abwendung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Konsequenzen aus dem Urteil des BSG vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 -

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/99 Seite 41-47. 1999;

Abstract: Heinz-Gert Verhorst Münster Es geht im folgenden um die Verhinderung von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Umsetzung des Grundsatzes Reha vor Rente in Fällen in denen der Versicherte in der Wegefähigkeit beschränkt ist also den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter normalen Bedingungen nicht zurücklegen kann. Die Entscheidung des BSG vom 19.11.1997-5RJ16/97 - fordert vom Rentenversicherungsträger einem in der Wegefähigkeit auf 500 Meter beschränkten arbeitslosen Rentenantragsteller vor einer Arbeitsaufnahme geeignete Reha-Leistungen zu gewähren um in Anwendung des Grundsatzes Reha vor Rente die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten zu vermeiden. Dies erscheint sachgerecht. Die in der Entscheidung darüber hinaus erhobene Forderung als Rehabilitationsleistung ohne Bezug auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis ein Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen ist weder mit Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Kraftfahrzeughilfeverordnung als spezieller Rechtsgrundlage im Rahmen der Rehabilitation vereinbar und erscheint damit ungeeignet. Die Instrumente zur Bewilligung geeigneter Reha-Leistungen für den genannten Personenkreis sind vorhanden. Der Bescheid sollte folgende Elemente enthalten: - Bewilligung eines Beförderungsdienstes - bedingt durch die Anbahnung oder Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses - befristet bis zur endgültigen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß - Zusicherung der Überprüfung einer weiteren Förderung nach Kraftfahrzeughilfeverordnung nach Ablauf der Befristung. ___MH


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