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May 2024

Strafrecht zum fünften: "Kunstfehler" sind schnell geschehen! Juristische Hinweise zu einem alten Thema

Journal/Book: Ärztezeitschr. f. Naturheilverfahren 40 5 (1999) S. 275-277. 1999;

Abstract: Frank A. Stebner Salzgitter Der Druck auf den Vertragsarzt wird größer. Neue Arzneimittelrichtlinien das Vorschaltgesetz und häufiger werdende Honorarkürzungen Regresse sowie der fallende Punktwert tragen dazu bei daß sich Ärzte immer weniger auf ihre eigentliche Aufgabe die Heilung konzentrieren können. Durch mehr Arbeit und weniger Erträge bleibt auch die Privatsphäre nicht unberührt. Die Sorge Personal reduzieren und so auch den Praxisablauf mit eigenen Mehrbelastungen neu organisieren zu müssen bringt den Arzt zusätzlich in Bedrängnis. Fordernde Patienten Neue Wege zu gehen besonders in der Ganzheitsmedizin ist eine Idee die viele schon praktizieren. Die Notsituation läßt andere mutiger werden beim Anbieten nichtkassenüblicher Leistungen. Der Patient wird fordernder und die Sprache zwischen ihm und dem Arzt hat sich geändert. Patienten haben oft klare Vorstellungen was sie vom Arzt erwarten und worauf sie (vermeintliche) Ansprüche haben. Häufen sich Bedrängungen durch Patienten führt dies zu Verunsicherungen von Ärzten und Personal. "Unfreiwillig" wird der einen oder anderen Forderung nachgegeben einfach nur um Ruhe zu haben. Nicht mehr selten ist es daß Patienten in der Sprechstunde ein bestimmtes rezeptpflichtiges Arzneimittel verlangen eine notwendige Untersuchung ablehnen oder sogar ihre Forderungen über eine Arzthelferin dem Arzt zukommen lassen. Zu hören ist von der Drohung mancher Patienten man würde den Arzt verlassen und mit ihm noch viele andere Patienten wenn den Wünschen nicht entsprochen werde. Schmerzmittel für Angehörige In einer Praxis für Allgemeinmedizin verlangte ein Patient für einen Angehörigen ein starkes Schmerzmittel auf seinem Kassenrezept ohne eine Indikation anzugeben. Der Patient diskutierte laut an der Anmeldung und schimpfte daß er nicht gleich ein Rezept übergeben bekam. Wie ist die Rechtslage? § 7 Abs. 3 Musterberufsordnung-Ärzte ordnet klar an: "Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung insbesondere auch Beratung weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen." Es entspricht auch den juristisch definierten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht daß der Arzt nur dann Arzneimittel verordnet wenn dies nach einer Untersuchung medizinisch erforderlich ist Zugleich würde die Ausstellung eines Kassenrezeptes gegen die vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. ... wt


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