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May 2024

Contra-Position zur Forderung nach einem Einfrieren der Beitragsbemessungsgrenze

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 8-9/99 S. 518-520. 1999;

Abstract: Dr. Erich Standfest Leiter der Abt. Sozialpolitik DGB-Bundesvorstand Vorsitzender des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger Düsseldorf Basissicherung: geringere Beiträge geringere Leistungen? In ihren ordnungspolitischen Grundsätzen vom Mai 1998 fordert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände die Rückführung der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine "Basissicherung". Als ein wesentliches Instrument dazu soll dienen die Beitragsbemessungsgrenze einzufrieren bis das Niveau des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts erreicht ist. Auf diese Weise sollen Betriebe von Lohnnebenkosten entlastet werden höher verdienende Arbeitnehmer sollen dadurch "einen angemessenen Spielraum für ihre private Eigenvorsorge" (ordnungspolitische Grundsätze des BDA S. 19) erhalten. Während also heute bei einem versicherungspflichtigen Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze rund 1 8 Entgeltpunkte pro Jahr erwartet werden wäre dies nach dem Arbeitgebervorschlag in der Ausbaustufe noch maximal ein Entgeltpunkt. Eine wesentliche Begründung der BDA besteht darin künftige Generationen von Beitragszahlern dadurch zu entlasten dass höhere Renten nicht mehr erreichbar sind die Rentenausgaben also geringer ausfallen. Dieser Vorschlag der auf den ersten Blick - und nur auf den ersten Blick - plausibel erscheint enthält eine Vielzahl von renten- und verteilungspolitischen Nachteilen so dass er mit vollem Recht von der Politik nicht aufgegriffen wird. Durch das Einfrieren der Beitragsbemessungsgrenze würden Einkommen über und bei der Beitragsbemessungsgrenze sofort andere überdurchschnittliche Einkommen sukzessive entlastet. Da diese Versicherten mit entsprechend geminderten Rentenanwartschaften erst allmählich in den Rentenbestand hineinwachsen würden die Rentenausgaben erst sehr langfristig gemindert. Die Beitragsausfälle aber liegen in den Zeiträumen vorher. Dies bedeutet dass der Beitragssatz während einer jahrzehntelangen (!) Übergangsphase höher ist als nach geltendem Recht (langfristig um ca. 2 5 %). Diese zusätzliche Belastung würde vor allem jene Beitragszahler besonders treffen die durch das Einfrieren der Beitragsbemessungsgrenze nicht betroffen sind: untere und mittlere Einkommensbezieher. Sie würden während einer langen Übergangsphase die höheren Renten mitzufinanzieren haben. Dies wäre ein Verteilungseffekt der den Sinn eines solidarischen Ausgleichs genau in sein Gegenteil verkehrt. Dieser negativ zu wertende Verteilungseffekt würde noch dadurch verstärkt dass untere und mittlere Einkommensgruppen aufgrund der steigenden Beitragsbelastung noch weniger finanzielle Ressourcen für Eigenvorsorge zur Verfügung hätten als bisher. Für einen großen Teil der Versicherten rückte also das Ziel dieses Vorschlags der Arbeitgeber - mehr Spielraum für Eigenvorsorge- in noch weitere Ferne. ... wt


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