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May 2024

Zu einigen Problemen der Erstattungsansprüche in der Praxis eines Rentenversicherungsträgers - zugleich eine Besprechung von BSG vom 19.03.1996 Az.: 2 RU 22/95 und BSG vom 29.04.1997 Az.: 8 RKn 29/95

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3/99 Seite 130-149. 1999;

Abstract: Gerd Heimrich Frankfurt am Main 1. Der Anspruch auf die "Nachzahlung" ergibt sich aus dem Tenor des Leistungsbescheides; die Aussagen im Bescheid über das "Einbehalten der Nachzahlung" betreffen nicht den Anspruch sondern nur Art und Zeitpunkt der Erfüllung des im Tenor festgestellten Anspruches. 2. Bei der "Abrechnung" der Nachzahlung handelt es sich somit um eine Maßnahme der Erfüllung die als schlichtes Verwaltungshandeln und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. 3. Erstattungsansprüche entstehen ihrem Zweck - Doppelleistungen an Versicherte zu vermeiden und regelmäßig die Belastung des materiell-rechtlich letztlich zur Leistung verpflichteten Trägers zu gewährleisten - entsprechend nur wenn tatsächlich mehrere Leistungen durch verschiedene Leistungsträger festgestellt wurden. Sie entstehen zu dem Zeitpunkt zu dem ihre materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist für alle Erstattungsansprüche in gleicher Weise der Zeitpunkt in dem der letztlich zur Leistung verpflichtete Träger den Leistungsbescheid erläßt. Somit beginnt auch die Frist des § 111 SGB X erst mit diesem Zeitpunkt. Erstattungsansprüche entstehen nicht wenn nur ein Sozialleistungsträger Leistungen durch Bescheid feststellt. Verschiedene Leistungsträger wie z. B. der Sozialhilfeträger können mit Hilfe spezieller Vorschriften wie z. B. § 91a BSHG zur Sicherstellung ihres Erstattungsanspruches einen anderen Leistungsträger zur Feststellung seiner Leistungen veranlassen. Die dogmatische Begründung der entgegenstehenden Rechtsprechung verschiedener BSG-Senate überzeugt nicht und führt zu Ergebnissen die dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Erstattungsansprüche entgegenstehen. 4. Entsteht der Anspruch erst mit Bescheiderteilung des letztlich verpflichteten Leistungsträgers handelt es sich bei dem Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger - entgegen der neueren Rechtsprechung des BSG - nicht um einen Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X sondern nach § 103 SGB X. 5. Es gibt keine gesetzliche Regelung über das "Ende" des Erstattungsanspruches; vielmehr ist die tatsächliche Vorleistung zu erstatten soweit der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. Für die Praxis bedeutet dies daß - entgegen den bisher dominierenden Vorstellungen - sich der erstattungsverpflichtete Leistungsträger vergewissern muß daß der vorleistende Leistungsträger seine Leistung eingestellt hat bevor er mit seiner laufenden Leistung beginnt. Soweit in Kenntnis der Leistungen des vorleistenden Trägers Vorschüsse an den Versicherten ausgezahlt werden entfalten diese keine befreiende Wirkung. Dem erstattungspflichtigen Leistungsträger droht somit ein Vermögensschaden weil er eine Doppelleistung an den Versicherten bewirkt hat. Die gegenwärtige Praxis der Unfallversicherungsträger steht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Erstattungsansprüche. 6. Beim Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen mit den Forderungen Dritter (Pfändung Abtretung Verrechnung) bzw. eigenen Forderungen des Leistungsträgers (Aufrechnung) besteht - entgegen der Rechtsprechung des BSG - keine Konkurrenzsituation die nach dem sog. Prioritätsprinzip aufzulösen wäre. Die gesetzliche Erfüllungstiktion des § 107 SGB X wirkt vielmehr auch gegenüber den Gläubigern des Leistungsempfängers. Der Gesetzgeber hat die entgegenstehende Rechtsprechung nicht gebilligt. 7. Entgegen der ständigen Praxis der Rentenversicherungsträger und der Rechtsprechung des BSG gibt es keinen laufenden Erstattungsanspruch". Auch in Fällen der "Heimunterbringung" gewährt § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X nur einen Erstattungsanspruch für den sog. "Nachzahlungszeitraum ". ___MH


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