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May 2024

Zusammenfassung der Diskussion Der Arzt im Ermittlungs- und Strafverfahren

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1998) 92: 600-601. 1998;

Abstract: In der anschließenden Diskussion zu den Vorträgen wurden fünf Themenbereiche angesprochen: Die erste Frage ging dahin ob der Arzt "zur Wahrheitsfindung beitragen" z. B. "dies selber anzeigen" und darauf dringen soll wenn der Patient tot ist, daß er gehörig untersucht wird . Herr Dr. Ignor meinte die Frage könne man "gar nicht so eindeutig beantworten" es komme wie so oft bei Juristen eben auf den konkreten Fall an. Wenn die Wahrheit eine Straftat sei müsse der Arzt selbst entscheiden ob er "diese Wahrheit offenbaren wolle oder nicht". Diese Entscheidung könne dem Betroffenen niemand abnehmen. Deshalb sei es richtig sich in einer solchen Situation durch einen Anwalt beraten zu lassen. Die zweite Frage betraf den Unterschied zwischen dem "Arzt als Zeugen" und dem "sachverständigen Zeugen". Herr Oberstaatsanwalt Günter gab die klare Antwort: "Der sachverständige Zeuge ist nach der Strafprozeßordnung Zeuge nur mit dem Zusatz daß er eben Tatsachenstoff aus seinem Fachgebiet aus seinem Sachgebiet berichten soll oder besser gesagt auch berichten soll. Der sachverständige Zeuge ist also nicht Sachverständiger". Der dritte Diskussionsbeitrag betraf die Krankenaktenbeschlagnahme in kommunalen Krankenhäusern bei denen Eigentümer der Krankenakte ja das Krankenhaus bzw. der Krankenhausträger ist. Der Arzt könne also "gar nicht entscheiden ob die Akten herausgegeben werden oder nicht" vielmehr müsse er dies "eigentlich der Krankenhausleitung überlassen". Herr RA Dr. Leitner verwies bei seiner Antwort auf die Praxis wonach ja die Beamten die die Beschlagnahme durchführen sich regelmäßig nicht an den behandelnden Arzt sondern an den Justitiar der Klinik wenden und dieser dann - nach Rücksprache mit dem betroffenen Arzt - entscheidet. Es gebe allerdings Fälle wo "das auseinanderlaufen kann" also der Arzt auf seine Schweigepflicht verweist während die Verwaltung keine Bedenken hat die Akten herauszugeben. Die Frage nach der Sachbehandlung "unsinniger Anschuldigungen" beantwortete Herr Oberstaatsanwalt Günter dahingehend daß er bei solchen Anzeigen z. B. durch einen psychisch kranken Patienten der den Arzt beschuldigt er habe ihn zu Unrecht eingewiesen zwar aufgrund des Legalitätsprinzips diesem Vorwurf nachgehen müsse. Er gebe aber dem Arzt in einem sehr frühen Stadium Gelegenheit zur Stellungnahme "mit dem ausdrücklichen Petitum" er möge sich doch äußern da dadurch oft in der Bearbeitung der Akten Monate eingespart werden könnten. ... ___MH


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