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May 2024

Zur Berücksichtigung der Lebenserwartung in der gesetzlichen Rentenversicherung*

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung Heft 5 - Mai 1998 S. 281-291. 1998;

Abstract: *Überarbeitete Version eines Vortrages auf dem Versicherungsmathematischen Kolloquium in Köln am 19. Januar 1998. Zusammenfassung Während für die Privatversicherung Beitragsäquivalenz und Kapitaldeckung die konstituierenden Prinzipien sind sind die Gestaltungsprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung Teilhabeäquivalenz und Umlagefinanzierung. Angesichts der im Vergleich zur Privatversicherung andersartigen Zielsetzung der gesetzlichen d.h. sozialen Rentenversicherung ist zu fragen inwieweit eine Berücksichtigung der Lebenserwartung in der Sozialversicherung mit dem Umlageverfahren und dem Prinzip der Teilhabeäquivalenz vereinbar ist. Zu den maßgeblichen Bestimmungsfaktoren der aktuarischen Beitragsäquivalenz gehören - die beiden Zeitfaktoren: Dauer der Beitragszahlung bzw. Dauer der Rentenleistungen und - die beiden Einkommensfaktoren: Höhe der periodischen Beiträge bzw. Höhe der periodischen Rentenleistung. Der Unterschied einer beitragsäquivalenten Rentenbemessung im Vergleich zu einer teilhabeäquivalenten Rentenformel besteht nicht darin daß diese auf andere Faktoren rekurriert sondern darin in welcher Art und Weise diese Faktoren in die Rentenberechnung einfließen. Konstituierend für die Teilhabeäquivalenz dem Prinzip der deutschen GRV ist daß bei den Einkommensfaktoren relative Positionen an die Stelle von absoluten Größen treten. Derzeit wird bei den Zeitfaktoren die Dauer der Beitragszahlungen erfaßt und die Höhe der periodischen Rentenleistungen ergibt sich aus den Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte sind eine Funktion sowohl der Höhe als auch der Dauer der in der Vergangenheit geleisteten Beiträge. Bei der Umrechnung der" Entgeltpunkte" zu den" Persönlichen Entgeltpunkten" wird durch den Zugangsfaktor der vom gesetzlichen Renteneintrittsalter abweichende Ruhestandsbeginn berücksichtigt; der durchschnittliche Erwartungswert des" Rentenendes" wird nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge daß - trotz des Abschlagsfaktors - zwei Größen miteinander in Beziehung gesetzt werden die aufgrund unterschiedlicher Bezugseinheiten nicht unmittelbar verglichen werden können: Die zuvor erbrachten Beitragsleistungen werden über einen Zeitraum erfaßt während die daraus resultierenden Rentenansprüche pro Zeiteinheit bestimmt werden. Da dies als inkonsistent anzusehen ist steht eine Integration der Lebenserwartung in die Rentenformel daher - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung - nicht im Widerspruch zum Prinzip der Teilhabeäquivalenz. Die Nichtberücksichtigung einer steigenden Rentenlaufzeit als Folge einer steigenden Restlebenserwartung führt zu Transfergewinnen der Rentner. Die analytisch sauberste Lösung diese Transfergewinne zu kompensieren und damit den Versicherungscharakter des Systems zu erhöhen bestünde in einer kohortenspezifischen Modifikation der persönlichen Entgeltpunkte. Die im Rentenreformgesetz 1999 umgesetzte Integration einer demografischen Korrekturkomponente setzt dagegen nicht an den persönlichen Entgeltpunkten an sondern modifiziert - für Zugangs- und Bestandsrenten gleichermaßen - die Rentenanpassung. Die Lebenserwartungsfaktoren variieren in diesem Fall - konsequent - nicht kohortenspezifisch sondern periodisch. Wenngleich bei einer solchen Modifikation der Rentendynamik die Betonung des Versicherungsprinzips weniger ausgeprägt ist als die Lösung über die Entgeltpunkte stellt der Lebenserwartungsfaktor in keinem Fall eine "Strafe für längeres Leben dar" sondern ist ein richtiger Schritt die intergenerative Gerechtigkeit des Systems zugunsten der Jüngeren zu verbessern. ___MH


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