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May 2024

Verordnung von Hilfsmitteln während stationärer medizinischer Rehabilitation - eine orthopädisch-neurologische Teamaufgabe -

Journal/Book: DRV-Schriften Band 11/98 Seite 317-318 Interdisziplinarität und Vernetzung 7. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium vom 10. bis 12. März 1997 in Hamburg Tagungsband. 1998;

Abstract: Rehabilitationsklinik für Orthopädie1 und Neurologie2 MEDIAN KLINIK Bad Tennstedt Jährlich werden etwa für eine Milliarde DM Hilfsmittel verordnet. Die Verordnung von Hilfsmitteln ist in § 128 des SGB V geregelt. In einem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel aufgeführt. Das Verzeichnis wird regelmäßig fortgeschrieben. Wir stellten uns die Aufgabe die vom 01.11.1995 bis 31.10.1996 verordneten Hilfsmittel mit ihren Diagnosen auf einer neurologischen Abteilung mit 77 Betten davon 23 Betten als PPR-Station (Pflegestufe B und C) zu analysieren. Die optimalen Versorgungsmöglichkeiten wurden im Team zwischen Orthopäden Neurologen Orthopädie-Techniker Orthopädie-Schuhtechniker Physiotherapeuten und Ergotherapeuten oft auch unter Hinzuziehung der Angehörigen erarbeitet. Von den 756 behandelten Patienten war 585 mal eine Hilfsmittelverordnung teilweise mehrfach erforderlich. Bereits am Aufnahmetag füllen die Stationsärzte einen Fragenkatalog über eine sofortige oder während des stationären Aufenthalts notwendige Hilfsmittelversorgung aus. Speziell für die Verordnung von Rollstühlen wurde eine Anlage zum sogenannten Rezept erarbeitet die eine differenzierte Wiedergabe der vorhandenen Mobilität bzw. Behinderung angibt. Die Verordnung eines Rollstuhles war 101 mal notwendig. Es handelte sich um folgende Rollstühle: Typ "Cecco" 39 Standard-Rollstühle 30 Pflegerollstühle und Aktiv-Rollstühle jeweils 12 Typ "finess" 5 und 1 Stehrollstuhl sowie 2 Parawalker. In der weiteren Häufigkeit der Verordnungen folgten 32 Vierpunkt-Gehhilfen 22 Rollatoren 10 Peroneusschienen und 6 orthopädische Schuhversorgungen. Die übrigen 414 (71 %) Verordnungen betrafen die sogenannte Kleinorthopädie. Die Notwendigkeit zur Hilfsmittelversorgung ergab sich auf Grund folgender Diagnosen mit ihren Folgezuständen: - Hirninfarkt (44 Pat.) - Blutungen (34) - SHT 3. Grades (9) - MS (6) - Hirntumor (5) - Hypoxie/Reanimation (3) - MMC (2) und Polyneuropathie (2). Bei uns hat sich die gemeinsame Beratung für die Verordnung von Hilfsmitteln bewährt. Die den Patienten betreuenden Berufsgruppen bringen im Teamgespräch ihre Vorstellungen für die Versorgung ein. Die Verordnung des Hilfsmittels wird dann letztendlich vom Orthopäden durchgeführt. Wir sehen in unserem Vorgehen auch eine optimale Möglichkeit die neurologischen und orthopädischen Weiterbildungsassistenten auf diesem Gebiet weiterzubilden. Zusammenfassend schlußfolgern wir aus unseren Untersuchungen daß 1. die Teambesprechung verschiedener Berufsgruppen eine optimale Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln darstellt 2. die Form der Durchführung der kostenträchtigen Hilfsmittelversorgung weitestgehend diffuse und eventuelle Fehlverordnungen vermeidet und 3. größere Rücksprachen und Stellungnahmen mit dem MDK vermieden werden konnten. Diskussion Brückner (Bad Klosterlausnitz) unterstrich die Schlußfolgerungen und forderte eine verbesserte ärztliche Ausbildung in der Hilfsmittelversorgung. Zwei weitere Fragen wurden zu einzelnen Hilfsmitteln gestellt und ein Kollege äußerte die Befürchtung daß auch die häusliche Nachversorgung budgetiert werden könnte. ___MH


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