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May 2024

Italien - immer noch das Mekka der Invaliden? Zum Stand der Invaliditätssicherung in Italien

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 6-7-8/98 S. 488-506. 1998;

Abstract: Zusammenfassung Die monetäre Absicherung bei Invalidität übernimmt im italienischen System sozialer Sicherheit zum größten Teil die gesetzliche Rentenversicherung. Sie wird ergänzt durch die (hier nicht behandelte) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und ein besonderes kategorielles Sozialhilfesystem für die sog. "Zivilinvaliden". Die gesetzliche Invaliditätsversicherung für Arbeitnehmer des privaten Sektors und die in den Sonderverwaltungen gesicherten Selbständigen basiert auf dem Reformgesetz Nr. 222/1984 das über eine Neudefinition des Invalidifätstatbestandes das weitere Ausufern der Invalidenrenten unter Kontrolle brachte. Es beseitigte die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Invalidität und ersetzte den einheitlichen Invaliditätstatbestand durch zwei abgestufte Sicherungsfälle bei partieller oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Danach haben Versicherte deren Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten die ihren Fähigkeiten entsprechen aufgrund von Krankheit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen dauerhaft auf weniger als 1/3 herabgesetzt ist Anspruch auf eine Invalidenbeihilfe die zunächst befristet und erst nach 10 Jahren als Dauerleistung gewährt und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in eine Altersrente umgewandelt wird. Bei absoluter Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht Anspruch auf eine lebenslange Rente die höher liegt als die Invalidenbeihilfe. Die Berechnung der beiden Invaliditätsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Regeln zur Rentenberechnung wobei für die Erwerbsunfähigkeitsrente besondere Aufstockungsregeln gelten. Die bisherige Mindestrente innerhalb der Rentenversicherung ist nach den jüngsten Reformen nur noch übergangsweise für Versicherte mit Beitragszeiten vor dem 31.12.1995 garantiert. Bei Pflegebedürftigkeit ist für Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente ein zusätzliches Pflegegeld vorgesehen. Schließlich gewährt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen bei berufsbedingter Invalidität die nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Die Rentenreform von 1995 führte invaliditätsspezifische Regeln zur Anrechnung von Erwerbseinkommen ein. Seit 1.9.1995 wird die Invalidenbeihilfe um 25 oder 50 % gekürzt wenn sie mit Erwerbseinkommen über dem vier- bis fünffachen Betrag der Mindestrente zusammentrifft. Das Sozialhilfesystem für Zivilinvalide bis 65 sieht Leistungen bei partieller Arbeitsunfähigkeit von mindestens 74 % vor. Das Leistungsniveau ist bei partieller und vollständiger Erwerbsunfähigkeit identisch es gelten jedoch unterschiedliche Einkommensgrenzen und Antikumulierungsregeln. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls ein Pflegegeld vorgesehen das nicht nur wesentlich über der Mindestsicherungsleistung sondern auch über der analogen Leistung der Rentenversicherung liegt. Auch wenn die Invalidensicherung selbst (ausgenommen die Frage der Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs bei den Zivilinvaliden) nicht im Zentrum der aktuellen Diskussion zum Umbau des Sozialstaates in Italien steht so befindet sie sich gleichwohl in einer Umbruchsphase da sich die Neuordnung der Rentenversicherung insgesamt wie auch des Rechts sozialer Hilfen auch auf die Invalidensicherung auswirkt. Die Reformpläne sehen eine Harmonisierung der Anerkennungskriterien und der Verfahren zur Leistungsbewilligung und -überprüfung sowie eine organisatorische Neuordnung der Sozialhilfeleistungen für Invalide vor. ___MH


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