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May 2024

Zusammenfassung der Diskussion Abrechnungsbetrug

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1998) 92: 618-619. 1998;

Abstract: In einem einleitenden Beitrag weist Gaidzik darauf hin daß nach seiner Ansicht im Strafrecht zu typisierend gearbeitet werde. Es müsse stärker zwischen Abrechnungsbetrug und unzulässiger Honorarabrechnung unterschieden werden. Eine Verurteilung der Ärzte werde auch oft erst dadurch möglich daß der Strafrichter Vorsatz für gegeben hält weil die Rechtsberater der Kassenärztlichen Vereinigung in der Verhandlung angäben sie hätten die Vertragsärzte umfassend über die Voraussetzungen der Leistungserbringung informiert. Gaidzik verweist auch auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Strafverfahren bezüglich der beiden typischen arztrelevanten Delikte fahrlässige Körperverletzung und Abrechnungsbetrug. Während ersteres oft zu einer Einstellung führe fänden sich im Bereich des Abrechnungsbetrugs öfter Verurteilungen. Ebert richtet an die Kassenärztlichen Vereinigungen die Frage ob die fortlaufende Novellierung der Gebührenordnung als Ausdruck einer Unfähigkeit der Ärzte zu sehen oder eine bewußte Irreführung sei. Zugleich bemängelt Ebert die mangelnde Transparenz bezüglich der Ausgaben der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierauf antwortet Richter-Reichhelm daß die zahlreichen Änderungen des Bewertungsmaßstabes sicherlich nicht vorsätzliche Irreführungen der Ärzte seien sondern in der Regel Reaktionen der Verwaltung die dazu dienen sollen die Löcher zu stopfen die von den Ärzten in der Gebührenordnung gefunden werden. In Zukunft sollen Gebührenordnungsänderungen nur noch im Jahresrhythmus vorgenommen werden. Bezüglich der Kostenstruktur der ärztlichen Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigung verweist Richter-Reichhelm auf die Kontrolle durch die Vertreterversammlung und die Offenlegung des Jahreshaushaltes. Zwei Prozent der ärztlichen Honorare werden für den Verwaltungshaushalt in der KV Berlin verwendet. In der letzten Zeithabe man durch Plausibilitätskontrollen pro Quartal einen Betrag von etwa 1 8 Millionen DM wieder der Gesamtvergütung zurückführen können. Bezugnehmend auf die Plausibilitätskontrollen kritisiert Hohmann daß es an bundeseinheitlichen Vorgaben zu den Plausibilitätskontrollen fehle. Hohmann bemängelt daß Strafverfahren im Honorarbereich oft instrumentalisiert werden um in das Honorarvorteilungsgeschehen einzugreifen. Viel zu wenig werde bislang berücksichtigt daß Veränderungen im Leistungs- und Abrechnungsverhalten der Ärzte auch auf Änderungen der Gebührenordnung zurückzuführen sind. Richter-Reichhelm verweist darauf daß ein Großteil der Ärzte in der Plausibilitätsprüfung von den möglichen Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht hat. ... ___MH


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