Heilpflanzen-Welt - Die Welt der Heilpflanzen!
Heilpflanzen-Welt - Natürlich natürlich!
May 2024

6. Änderungen der Finanzierung und finanzielle Auswirkungen des WFG

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/97 S. 78-93. 1997;

Abstract: Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG)1 wurden auch eine Änderung des Finanzierungsverfahrens und kurzfristig wirksame Einnahmeverbesserungen in das Rentenrecht eingefügt die hier erläutert werden sollen. Weiterhin werden in diesem Teil auch die geschätzten finanziellen Auswirkungen der Rechtsänderungen des WFG im mittel- und längerfristigen Zeitraum dargestellt. 6.1 Änderung des Finanzierungsverfahrens Die einzige Änderung des Finanzierungsverfahrens ist in Art. 1 Nr. 19 WFG enthalten und lautet: In § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird das Wort "liquiden" gestrichen. Bisher war der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) und der Angestellten (AnV) für ein Kalenderjahr so festzusetzen daß die voraussichtlichen Beitragseinnahmen zusammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Einnahmen ausreichen um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen daß die liquiden Mittel der Schwankungsreserve am Ende des Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der ArV und der AnV entsprechen. Neben den liquiden Mitteln enthält die Schwankungsreserve auch illiquide Teile insbesondere Pfandbriefe Kommunalobligationen und Darlehen die in den 60er Jahren vor Inkrafttreten des Liquiditätsgebots der Vermögensanlagen von ArV und AnV Anfang der 70er Jahre - während der Gültigkeit des Abschnittsdeckungsverfahrens als Finanzierungsgrundsatz - in die Rücklage (heute: Schwankungsreserve) aufgenommen worden sind. Bis 1967 war der Beitragssatz in der ArV und der AnV durch Gesetz so festzulegen daß für einen 10jährigen Deckungsabschnitt die Einnahmen die Ausgaben deckten und am Ende eine Rücklage von einer Jahresausgabe zu Lasten der Träger der ArV und der AnV verblieb. Diese Rücklagen- oder Schwankungsreservenhöhe ist 1968/69 auf drei Monatsausgaben und 1977 auf eine Monatsausgabe reduziert worden. Parallel dazu wurden die Vorschriften über die Liquidität der Neuanlagen in der Schwankungsreserve verschärft. Nach geltendem Recht sind nur liquide Vermögensanlagen zulässig (§ 217 SGB VI) wobei liquide grundsätzlich durch eine Laufzeit Kündigungsfrist oder Restlaufzeit von maximal 12 Monaten definiert wird. ... 1 BGBl I 1996 S. 1461. 2 Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1997 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997 (Beitragssatzverordnung 1997 - BSV 1997) BGBI I 1996 S. 2085 I ___MH


Search only the database: 

 

Zurück | Weiter

© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – ImpressumDatenschutzerklärung