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May 2024

4. Neuregelungen im Rentenrecht

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/97 S. 43-62. 1997;

Abstract: 4.1 Neuregelungen bei der Dauer und Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sind beachtliche Einschränkungen bei den Rententeilen erfolgt die nicht auf adäquate Beitragszahlungen beruhen. Hierzu gehören Zeiten der schulischen oder beruflichen Ausbildung ebenso wie Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit in denen eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht bezogen wurde und deshalb auch keine Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt ist. 4.1.1 Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug 4.1.1.1 Allgemeines Zeiten in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben und Sozialleistungen nicht bezogen haben sowie Zeiten in denen sie wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anrechnungszeiten wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme vor dem 1. Januar 1984 sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor dem 1. Januar 1992 werden nach § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b SGB VI allerdings nur als Anrechnungszeiten berücksichtigt wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben. Hieran hat auch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz nichts geändert. Während nach der seit dem Rentenreformgesetz 1992 bestandenen Rechtslage für Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit ohne Leistungsbezug der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat dieser Anrechnungszeit auf 80 v.H. begrenzt auf die Rentenhöhe auswirkte ist durch das WFG die leistungsrechtliche Bewertung dieser Zeiten in starkem Umfang eingeschränkt worden. Im Gesetzentwurf war zunächst vorgesehen die o.a. Zeiten als Berücksichtigungszeiten anzurechnen und bei der Gesamtleistungsbewertung mit einem Wert von 0 75 Entgeltpunkten pro Jahr zu berücksichtigen.1 Dadurch hätten diese Zeiten zwar selber keinen Wert erhalten über die Gesamtleistungsbewertung jedoch den Wert für andere Zeiten in einer Weise beeinflußt die nicht dem bisherigen Versicherungsverlauf entspricht. Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages hatte deshalb vorgeschlagen diese Zeiten als Anrechnungszeiten ohne Werte zu berücksichtigen.2 Hierdurch werden die Anrechnungszeiten für Nichtleistungsbezugszeiten bei Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation nur noch zeitmäßig berücksichtigt und führen nicht mehr unmittelbar zu einer Rentenerhöhung. 1 Vgl. u.a. §§ 58 Abs. 2 249b Abs. 2 SGB VI - Entwurf - BT Drucks. 13/4610. 2 Vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) vom 26.06.1996 - BT Drucks. 13/5108 (zu Drucksachen 13/5088 und 13/5089). ___MH


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